von Michael Behrendt
aus telegraph #105
Seit dem 26.11.01 beteiligen sich auch deutsche Soldaten an dem Rachefeldzug der USA gegen den Terrorismus.1 Zurzeit befinden sich mehrere Transall-Flugzeuge im Einsatz, sie sorgen für den Nachschub der Truppen im Kriegsgebiet. Der Bundestag beschloß am 16.11.01, insgesamt 3900 Bundeswehrsoldaten und militärisches Gerät für den Kampf gegen den Terrorismus bereitzustellen. Dabei handelt es sich um rund 800 Mann ABC-Einsatzkräfte mit Spürpanzern Fuchs, 500 Soldaten für den Lufttransport (Transall C-160), ca. 100 Soldaten des Kommando-Spezialkräfte, 1800 Seestreitkräfte und 450 Soldaten als sogenannte Zusatzkräfte (Fernmelder, Militärpolizei, Bodentruppen). Das Einsatzgebiet ist das Gebiet gemäß Artikel 6 des NATO-Vertrags, die arabische Halbinsel, Mittel- und Zentralasien, Nordostafrika und die angrenzenden Seegebiete. Deutsche Soldaten werden sich an etwaigen Einsätzen und Angriffen gegen den potentiellen internationalen Terrorismus in anderen Staaten als Afghanistan nur mit Zustimmung der jeweiligen Regierung beteiligen. Die Einsatzdauer ist zunächst bis zum 16.11.02 befristet.2
Somit beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland zum ersten Mal in ihrer Geschichte an einem Angriffskrieg. Jeder Bürger dieses Landes sollte die Politiker, die diesem Angriffskrieg zugestimmt haben, beim Generalbundesanwalt in Berlin anzeigen und sich auf Artikel 26 des Grundgesetzes berufen (Verbot des Angriffskrieges).
Alleingang der USA: „it´s my revenge“
Seit die NATO am 12.09.01 für den Fall, dass der Anschlag auf das World Trade Center vom Ausland aus auf die USA verübt wurde, den Bündnisfall erklärte 3, stehen nicht nur bei der Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär die Telefone nicht mehr still. Viele Bundesbehörden, wie zum Beispiel die Kreiswehrersatzämter, und auch die meisten Politiker rätselten noch, wie mit diesem Fall nun umzugehen sei. Bis zum heutigen Tag blieben die USA aber die Beweisführung für die Urheberschaft und Hintermänner, geschweige denn einen verantwortlichen Staat, schuldig. Die USA setzten ihre Truppen auch ohne Rücksprache mit dem Bündnis in Marsch und begannen ihren Krieg gegen den Terrorismus ohne die Zustimmung anderer internationaler Organisationen. Der Rachefeldzug sollte auch im Alleingang bewältigt werden. Die beiden UN-Sicherheitsratsresolutionen (1368: Verurteilung der Terrorschläge in den Vereinigten Saaten von Amerika …, 1373: Verpflichtung der Staaten zur Verhütung terroristischer Handlungen …) geben auch keinen Hinweis darauf, daß es eine Berechtigung gäbe, Krieg gegen ein Land wie Afghanistan zu führen. Laut der Erklärung des 27. Richterratschlages in Weißenhaus vom 04.11.01 wird eine völkerrechtliche Legitimation für einen derartigen Krieg auch in Frage gestellt. Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta verbietet für alle Staaten verbindlich die Anwendung von Gewalt. Daran haben die terroristischen Anschläge vom 11.09.01 auf die USA nichts geändert. Nach Auffassung des Richterratschlages sind andauernde kriegerische Handlungen der USA von dem Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta (Artikel 51) nicht gedeckt. Als Akt der Selbstverteidigung wäre nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes ein Angriff auf Afghanistan oder andere der Terrorismusunterstützung verdächtigte Staaten nur zulässig, wenn die Angriffe auf die USA von diesen Staaten durch Entsendung bewaffneter Gruppen veranlasst worden sind. Das behauptet selbst die USA nicht. Darüber hinaus ist eine militärische Verteidigung nur zulässig durch Mittel, die zur Abwehr der akuten Gefahr auch geeignet sind. Der 27. Richterratschlag bezeichnet es als elementaren Rechtsgrundsatz, dass Notwehr stets nur ausgeübt werden darf, wenn die Mittel dafür verhältnismäßig sind. Sie sind aber unverhältnismäßig, weil sie zu erheblichen Opfern in der Zivilbevölkerung führen, sie sind ungeeignet, weil sie das Staatenübergreifende Netzwerk des „internationalen Terrorismus“ nicht zu beseitigen vermögen. Das Gegenteil wird der Fall sein – gerade die militärischen Aktionen werden zu einem Zulauf bei sogenannten Terrororganisationen führen. Für einen Angriff auf Afghanistan mit dem Ziel, die Regierung der Taliban zu stürzen, fehlt jede völkerrechtliche Legitimation.4 Am 08.10.01 kam es im UNO-Sicherheitsrat zu einer nachträglichen politischen, wenn auch nicht förmlichen, Billigung der US-Militärschläge.5 Das Neue an diesem Krieg, der durchaus auch an Hand eines anderen Anlasses von der US-Administration geplant und geführt worden wäre, ist die Tatsache, dass es niemals zuvor derartige Bemühungen der USA gab, möglichst viele Staaten in die Anti-Terror-Allianz zu bekommen. Selbst frühere „Schurkenstaaten“ wie Pakistan wurden als strategische Verbündete mit ins Boot geholt. Die moralische Keule für die Mobilisierung und die Befriedung des eigenen Hinterlandes formulierte Bush: „Entweder man ist für uns oder für die Terroristen“. Damit wurden alle kritischen Betrachter des US-amerikanischen Rachefeldzugs auf die gleiche Stufe gestellt wie die (selbst)mörderischen Attentäter. Somit wurde auch klargemacht, dass sich jeder kritisierende Staat im Zweifelsfall selbst ins Fadenkreuz der Angriffe bringt. Die Reaktion des Bundeskanzlers lautete „uneingeschränkte Solidarität“ und damit Zustimmung zum Bündnisfall.
Bündnisfalle
Für den Bündnisfall gelten in der Bundesrepublik besondere gesetzliche Bestimmungen, die automatisch oder aufgrund eines Beschlusses eines Verfassungsorgans in Kraft treten. In diesem Fall werden die ohnehin schon eingeschränkten Grundrechte für Wehrpflichtige noch weiter außer Kraft gesetzt. Nach Artikel 80a Absatz 1 tritt der Spannungsfall dann ein, wenn der Bundestag dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Nach Artikel 80a Absatz 3 tritt der Spannungsfall bereits dann ein, wenn ein „internationales Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung“ einen entsprechenden Beschluß faßt. Die NATO ist ein solches internationales Organ6. „War against America“ wurde bereits am 11.09.01 von CNN propagiert. Die USA bezeichnet die Terrorschläge als militärischen Angriff von außerhalb ihres Territoriums und hatten bereits nach kurzer Zeit auch einen potentiellen Urheber, Drahtzieher und Hauptfeind ausgemacht. Der Bundestag hatte am 19.09.01 eine entsprechende Entschließung verabschiedet, die die oben erwähnte Erklärung des NATO-Rates ausdrücklich begrüßt. Das Eintreten des Bündnisfalls bedeutet, dass die USA auf die gesamte NATO-Infrastruktur zurückgreifen können. Die Bundeswehr kann an Kampfhandlungen teilnehmen, wenn der Bundestag dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Da die terroristischen Anschläge in den USA als ein militärischer Angriff gewertet wurden, könnte dies bedeuten, dass im Falle von etwaigen terroristischen Vergeltungsmaßnah-men gegen Deutschland als Folge der Militärschläge der USA der Verteidigungsfall nach Artikel 115a festgestellt werden könnte. Deutschland befände sich dann im Kriegszustand.7
Zurzeit können bereits alle freiwillig dienenden Soldaten (Berufs-, Zeitsoldaten, freiwillig dienende Wehrpflichtige), ohne deren vorherige Zustimmung zu jedem Einsatz abkommandiert werden. Nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung sind auch alle Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige verpflichtet, im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der Bundeswehr überall dort Dienst zu leisten, wo es erforderlich ist. Jedoch werden Wehrpflichtige in der Praxis nur dann im Ausland eingesetzt, wenn sie sich dazu freiwillig gemeldet haben.8 In einer zugespitzten Situation könnte dieses Vorgehen jedoch geändert werden und auch Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige im Ausland eingesetzt werden. Reservisten können jederzeit zu Wehrübungen, die höchstens 3 Monate lang dauern, einberufen werden. Insgesamt können ehemalige Mann-schaftssoldaten 9 Monate, ehemalige Unteroffiziere 15 Monate und ehemalige Offiziere maximal 18 Monate zu Wehrübungen einberufen werden. Reservisten dürfen ohne ihre Zustimmung nicht zu einem Auslandseinsatz einberufen werden, solange der Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht vorliegt. Hat ein Reservist eine „Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen“ unterschrieben, kann er zu einer maximal sieben Monate dauernden Auslandswehrübung einberufen werden. Diese Erklärung kann maximal bis zur Einberufung zurückgezogen werden. Einberufbar sind Reservisten mit Mannschaftsdienstgrad bis zum 45. Geburtstag, ehemalige Unteroffiziere und Offiziere bis zum 60. Geburtstag.9
Bereitschaftsfall
In der aktuellen Situation könnte die Bundesregierung den sogenannten Bereitschaftsfall ohne parlamentarische Zustimmung anordnen. Dies bedeutet für Reservisten, dass sie ohne weitere gesetzliche Voraussetzungen zu unbefristeten Wehrübungen, als Bereitschaftsfall deklariert, einberufen werden können. Diese Einberufungen könnten durch die Kreiswehrersatzämter ohne Einhaltung einer Frist durchgeführt werden. Ebenso könnten bereits ausgesprochene Zurückstellungen für ungediente Wehrpflichtige aufgehoben werden. Die meisten Schutzrechte im Wehrpflichtgesetz werden durch den Bereitschaftsfall ausgesetzt. Das bedeutet, dass Widersprüche gegen den Musterungsbescheid ihre aufschiebende Wirkung verlieren, Anhörungen vor einer beabsichtigten Einberufung unterbleiben und Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, zur sofortigen Rückkehr aufgefordert werden können. Der Bereitschaftsfall hat keine Auswirkungen auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer.
Spannungsfall/Verteidigungsfall
Nach dem Eintreten des Spannungsfalles kann eine „Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten“ im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 95) in Kraft treten. Dadurch werden Verwaltungsvorgänge durch deren Vereinfachung erheblich beschleunigt. Die Aufgabe der Kreiswehrersatzämter, der Truppe Personalersatz zuzuführen, wird dadurch erheblich vereinfacht.
Unabkömmlichkeitsstellungen für Wehrpflichtige können auf kriegswichtige Betriebe und Produktionen beschränkt werden. Verwaltungsvorgänge werden beschleunigt, da auf Anhörungen, schriftliche Bestätigungen und Begründungen verzichtet werden kann.10
Seit dem 12.09.01 haben sich in unserem Büro Hunderte von Bundeswehrsoldaten und Reservisten gemeldet, die den Kriegsdienst verweigern und der bundesdeutschen Außenpolitik eine Absage erteilen wollen. Auch ehemalige Soldaten der NVA befürchten nicht zu Unrecht eine Einberufung im Ernstfall.
Nach Artikel 12a können im Spannung- oder Verteidigungsfall Wehrpflichtige, die sich weder in einem Wehr- noch einem Zivildienstverhältnis befinden, für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden. Die sogenannten Notstandsgesetze können in Kraft treten und damit in grundlegenden Bereichen die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger aushebeln. Aber auch unabhängig von der formellen Feststellung des Spannungsfalls kann der Bundestag nach Artikel 80a Absatz 1 die Anwendung der Notstandsgesetze beschließen. Dies wird als Teilnotstand bezeichnet.11
Anträge auf Kriegsdienstverweigerung, die von noch nicht einberufenen Wehrpflichtigen gestellt werden, verlieren im Spannungs-, Verteidigungs- und Bündnisfall ihre einberufungshemmende Wirkung. Über diese Anträge entscheiden dann die Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung im Kreiswehrersatzamt.
Antragsteller können also jederzeit zum Wehrdienst in der Bundeswehr einberufen werden, solange sie noch nicht die staatliche Anerkennung als KDV haben. In einem derartigen Fall soll man jedoch nur zu einem waffenlosen Dienst verpflichtet werden. Waffenlose Dienste sind zum Beispiel: Dienst in der Militärverwaltung, Sanitätsdienst, Verpflegungsdienste, Reparaturdienste, Feuerlöschdienste, Entschärfen von Blindgängern.12
Wenn der Verteidigungsfall festgestellt wird, unterliegen alle Wehrpflichtigen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr beenden, der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 5 Wehrpflichtgesetz)13. Wehrpflichtig sind alle Männer, die in diesem Jahr noch nicht ihren 60. Geburtstag feiern, dazu gehören auch alle ehemaligen NVA-Soldaten und alle diejenigen, die den Status des Bausoldaten haben.
Bei aktiven Soldaten wird die Dienstzeit auf unbestimmte Zeit verlängert. Reservisten können zu einem unbefristeten Wehrdienst einberufen werden, in beiden Fällen ist das Einsatzszenario weltweit. Noch nicht gediente Wehrpflichtige (Ungediente) gehören zur sogenannten Ersatzreserve und können jederzeit zur Bundeswehr einberufen werden. Zur Ersatzreserve werden auch alle NVA-Soldaten gerechnet, sie tragen den Status „Gediente in fremden Streitkräften“. Als während des zweiten Golfkriegs schon einmal die Wellen der Kriegsdienstverweigerung sehr hoch schlugen, versuchten die Kreiswehrersatzämter noch, die ehemaligen NVA-Soldaten mit dem Status „Gediente in fremden Streitkräften“ Ruhigzustellen und sprachen ihnen häufig das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ab, jedoch entbehrt ein solches Handeln jeglicher Grundlage. Auch ehemalige Soldaten der NVA können einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen und sich als Kriegsdienstverweigerer vor dem Ausschuß für KDV im zuständigen Kreiswehrersatzamt anerkennen lassen.14
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer und Bausoldaten können ebenfalls bis zum 60. Lebensjahr unbefristet zu einem „Kriegsdienst ohne Waffe“ einberufen werden, unabhängig davon, ob sie schon einen Zivildienst abgeleistet haben (§ 79 Absatz 1 Zivildienstgesetz).15 Kriegsdienstverweigerer, die noch vor der Feststellung des Verteidigungsfalles einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben, können sofort zu einem Zivildienst einberufen werden.16 Allgemein treten alle erfolgten Zurückstellungen vom Wehr – oder Zivildienst außer Kraft, ausgenommen sind solche aus gesundheitlichen Gründen.
Der einzige vorbeugende Schutz gegen eine massive Kriegsverplanung an der Waffe ist der rechtzeitige Antrag auf Kriegsdienstverweigerung.
Was bleibt noch?
Bis zum heutigen Tag blieb die US-Regierung die Beweise für die Urheberschaft der Anschläge auf das WTC und das Pentagon schuldig. Dies hinderte die USA aber nicht daran, mit Militärschlägen gegen Afghanistan zu beginnen. Genauso wenig hinderte es die NATO-Partner daran, den Bündnisfall zu erklären und Truppen für den Rachefeldzug der Amerikaner bereitzustellen. Die Vergeltung der Amerikaner und der westlichen, sogenannten zivilisierten, Welt zeigt eine neue Dimension der Außenpolitik der westlichen „Wertegemeinschaft“ auf. Viele Berichte über Verquickungen des Bush-Clans mit dem Laden-Clan, Rohstoffinteressen und geostrategische Interessen müssen noch aufgezeigt und aufgearbeitet werden. Ebenso gibt es Berichte über Verwicklungen des CIA in die Terrorschläge, zumindest gibt es Parallelen aus der Vergangenheit. Die Bundesrepublik beteiligt sich an einen Angriffskrieg gegen ein bereits zerstörtes Land und zeigt damit den USA ihre uneingeschränkte Solidarität. „Deutsche Außenpolitik ist Friedenspolitik“ behauptete die Rot-Grünen-Regierung bei ihrem Dienstantritt. Noch nie waren wir so weit davon entfernt wie heute. Die Sicherheitspakete 1 und 2 von Innenminister Schily schränken die demokratischen Freiheitsrechte massiv ein und sind darüber hinaus hochgradig rassistisch. Noch nie wurde die Pressefreiheit so massiv eingeschränkt wie in der Diskussion um diesen Kriegseinsatz. Die meisten Medien schwenkten bereitwillig und selbständig auf den Kriegs- und Propagandakurs der herrschenden Herrschaften ein. Was hätte sie auch zu berichten gehabt in einer Situation, die durch Pressepoolbildung und Selbstzensur gekennzeichnet ist. Alleine die kritische Berufung auf einen Zeitungsartikel von Arundhati Roy17 kostete den ARD-Nachrichtensprecher Ulrich Wickert fast seinen Job. Von ersten Berufsverboten für Lehrer, die zur Verweigerung des Kriegsdienstes aufgefordert haben oder einfach die US-Außenpolitik kritisierten, wird berichtet. In den USA haben mehr als 20 namhafte Journalisten ihren Job verloren, weil sie auch nur ansatzweise das amerikanische militärische Vorgehen angezweifelt haben. Der Beginn eines „Neuen Zeitalters“ wurde uns angekündigt. Alle außenpolitischen militärischen Maßnahmen, die zurzeit mit diesem Krieg umgesetzt werden, haben aber eine Jahrtausende alte Tradition: Auge um Auge, Zahn um Zahn.
Mit diesem Kriegseinsatz der Bundeswehr wird ein zehn Jahre langer Prozeß abgeschlossen: der Umbau der Bundeswehr von der Verteidi-gungsarmee zur Interventionsstreitmacht. Sowohl die materiellen als auch die psychologischen Voraussetzungen waren mit dem 11.09.01 gegeben. Das „Neue Zeitalter“ wird dem alten gleichen, es ist geprägt von struktureller, politischer, ökonomischer und militärischer Gewalt.
1 Zu Terrorismus vgl. Christopher Steinmetz, ami 10.01, S. 5 ff
2 Berliner Zeitung. 17./18.11.01, S. 5
3 vgl. Erklärung des Nordatlantikrates vom 12.09.01 zur Feststellung des NATO-Bündnisfalles
4 Erklärung des 27. Richterratschlages in Weißenhaus vom 04.11.01
5 Andreas Zumach, Zivilcourage Nr. 6
– November/Dezember 2001, S. 3
6 vgl: Ralf Siemens, Illoyal 17, S.7 ff (auch nachzulesen im Wehrpflichtgesetz)
7 ebd.
8 ebd.
9 ebd.
10 ebd.
11 ebd.
12 ebd.
13 ebd.
14 vgl: Kriegsdienstverweigerungsgesetz § 9 (1).
15 Ralf Siemens, Illoyal 17, S. 9.
16 ebd.
17 Arundhati Roy, FAZ, 28.09.01, S. 49f
Michael Behrendt arbeit bei der Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär in Berlin.
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