SCHÄUBLE NOCH ZU RETTEN?

›Rechtsstaatlich‹ leider nicht zu beurteilen
von Volker Eick
aus telegraph #115


Mit dem Inkrafttreten des 34. Strafrechtsänderungsgesetzes (StrÄndG) am 30. August 2002 hat der Gesetzgeber die so genannte Sympathiewerbung bzw. -bekundung, also das Werben um Zustimmung für eine als ›terroristisch‹ qualifizierte Vereinigung, als Straftatbestand »ausgeschieden«.1 Hätten also die in dem aktuellen 129a-Verfahren in Berlin beschuldigten Akademiker, lediglich die ›militante gruppe‹ (mg) beworben oder sympathisch gefunden, statt sich in ihren wissenschaftlichen und politischen Texten mit Fragen zu Stadtentwicklung und Wohnungspolitik, zu Gentrifizierung und Hartz IV, zu Anti-G8-Mobilisierung und staatlicher Repression auseinanderzusetzen, hätte das die Strafverfolgungsbehörden vermutlich dennoch verärgert, bei einigen GenossInnen wohl auch erhebliches und ungläubiges Kopfschütteln ausgelöst, aber ein 129a-Verfahren wäre daraus nicht geworden – immer vorausgesetzt, Bundeskriminalamt (BKA) und Bundesanwaltschaft hätten sich an die Buchstaben des Gesetzes gehalten. Bekanntermaßen haben die Beschuldigten die genannte Vereinigung nie beworben, sondern sind als politisch Interessierte in diverse Nachbarschaftsinitiativen und Mieterorganisationen aktiv eingebunden, haben sich an den Anti-G8-Aktivitäten beteiligt und sollen, wie es heißt, »vielfältige Kontakte auch in die militante linksextremistische Szene von Berlin« haben.

Zu diesen Sachverhalten sind Beiträge in dieser Nummer des telegraph enthalten sowie unter http://einstellung.so36.net versammelt, so dass solche Anwürfe hier nicht vertiefend gewürdigt werden müssen. Dass es der Bundesanwaltschaft (BAW) genügt, etwa eine »heimliche Umständlichkeit der Vereinbarung persönlicher Treffen«2 als Beleg für ›terroristisches‹ Gebaren zu nehmen, hat meinethalben Sprachwitz, für den tatsächlichen Beleg – und den hätte zuallererst ja eben jene BAW zu erbringen –, es handele sich im hier in Rede stehenden Fall um eine »terroristische Vereinigung«, taugt das alles jedenfalls nicht. Man mag (oder mag nicht) sich das an nachfolgendem Beispiel verdeutlichen.

Schäuble 1.0 – »Selber Terror…«
Nehmen wir zum besseren Verständnis der Funktionsweise des Paragraphen 129a den Fall des Dr. Wolfgang Schäuble, immerhin Bundesminister für Inneres und Sport. Welche weiterreichenden Überlegungen ergäben sich dann?3
In verschiedenen Reden, Erklärungen, Interviews sowie Diskussions- und Strategiepapieren hat Dr. Wolfgang Schäuble – den wir von nun an aus datenschutzrechtlichen Gründen nur noch Dr. S. nennen wollen – regelmäßig verschiedene Schlagwörter und Phrasen benutzt. Darunter Begriffe wie »Sicherheit«, »Opfer bringen«, »doppelte Staatsbürgerschaft«, »Rechtsstaat gefährdet«, »Überwachung«, »Verantwortung «, »Gefahren«, »Ausländer« und »Antitelegraph 115 2007 13 Terrorismus«.4 Wer eine detaillierte Analyse des Werbematerials, der Slogans und Programme von neofaschistischen Banden, Gruppierungen und ›Vereinigungen‹ unternimmt – von denen wenige verboten, andere geduldet, einige offenbar von verschiedenen Verfassungsschutzämtern fi nanziert sind –, dem (und der) kann nicht entgehen, dass es eine regelmäßige Übereinstimmung in der Begriffswahl zur Beschreibung von (vermeintlichen oder tatsächlichen) Sachverhalten in Papieren gibt, die Dr. S. und diese neofaschistischen Gruppierungen verfasst haben.5 Schreibt Wolfgang S. deren Reden, Erklärungen und Diskussionspapiere? Die Übereinstimmungen in seinen Texten mit denen einiger neofaschistischer Banden jedenfalls sind auf den ersten Blick frappierend.6 Wir haben in der Bundesrepublik den Paragraphen 129a als Instrument, das die Mitgliedschaft in solchen ›Vereinigungen‹ unter Strafe stellt, ohne dass der Gesetzgeber überzeugend diskutiert und klärt, was eine Mitgliedschaft tatsächlich ausmachen soll und konkrete Straftaten auch gar nicht vorsieht, um ›Terroristen‹ zu kreieren. Können wir – dies unberücksichtigt lassend – aus den genannten Übereinstimmungen schließen, dass Wolfgang S. mit einer solchen Vereinigung zu tun hat, gar eines ihrer rädelsführenden (so der Vorschlag der BAW im vorliegenden Fall) Mitglieder ist? Nicht wirklich. Im S-Fall – die wissenschaftlichen und politischen Äußerungen und Aktivitäten von Wolfgang S. – ist die Situation, höfl ich formuliert, zwar ziemlich unübersichtlich, aber die Wahrscheinlichkeit, S. hätte mit Rechtsextremen zu tun, sei gar selber einer, ist deutlich höher als im vorliegenden Fall mit Blick auf Linksterrorismus (vgl. dazu weiter unten). Denn Dr. S. lassen sich, anders als etwa Andrej H., permanente und organisierte Kontakte in die rechte Szene nachweisen. 7 S. steht vor dem Problem, das Andrej H. nun nicht mehr hat (»dringender Tatverdacht «, Mitglied in der ›militanten gruppe‹ zu sein),8 denn ihm wird trotz aller Unübersichtlichkeit vorgeworfen, es gebe Kontakte zu einer Gruppierung, die sich ›militante kameraden‹ (mk) nennt. S. sei gar rädelsführendes Mitglied dieser Kameradschaft. Der Beleg ist irritierend, aber: Die ›mk‹ benutzt die gleichen Vokabeln, die Wolfgang S. in seinen wissenschaftlichen und politischen Texten benutzt. Die ›mk‹ gilt den Ermittlungsbehörden – zumindest bisher noch – als ›terroristische‹ Vereinigung, die eine aktive und nachhaltige Mitgliedschaft hat, die im Besitz dessen ist, was als Hilfsmittel (Waffe, Sprengstoff, Fahrzeug etc.) gilt und zugleich verheerenden Schaden anrichten kann. Oder anders [je nach Belieben?]: Wolfgang S. verwendet dieselben Vokabeln, die auch die ›militante kameradschaft‹ in ihren (mehr oder minder) regelmäßig veröffentlichten Dokumenten verwendet. Den Ermittlungsbehörden ist darüber hinaus zur Kenntnis gelangt, dass auch Papiere von Schäuble Ähnlichkeiten aufweisen mit anonymen Papieren, die weder unterschrieben und gleichsam wirr sind (also, wenn überhaupt, nur verstanden werden könnten, wenn man Teil dieser ›Vereinigung‹ sei) und die kaum einer kennt. Schäuble das Rubrum anzuhängen, er sei Gründungsmitglied der ›terroristischen‹ Vereinigung, ginge zu weit; das sieht auch das Gericht so.9 Im Juristensprech der 129a-Lobby würde es für den Rädelsführer Wolfgang S. in einer ›terroristischen‹ Vereinigung aber locker reichen. Als weiterer Beleg für die ›terroristischen‹ Aktivitäten von Dr. S. gilt den Ermittlungsbehörden, dass S. ausgebildeter Wirtschaftswissenschaftler und promovierter Jurist ist. 14 telegraph 115 2007 Er hat Zugang zu Bibliotheken, gar einen eigenen Recherchedienst, ist nicht vorbestraft und trat bei militanten Aktionen bisher nicht selbst gewalttätig in Erscheinung; S. ist nicht ED-behandelt10 und bringt die intellektuellen Fähigkeiten mit, die komplexen Papiere und Erklärungen der ›mk‹ zu verfassen. Das mutmaßliche ›mk‹-Mitglied Dr. S. ist zudem verdächtig, an konspirativen Treffen teilzunehmen.11 Er bringt damit genau die Eigenschaften mit, die den Behörden als Charakteristika eines ›Terroristen‹ gelten.12 Um aber unter den ›Terror‹verdacht des Paragraphen 129a zu kommen, muss folgender Sachverhalt gegeben sein: Man muss die Absicht haben, »die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen « und durch die Art der Tatbegehung oder deren Auswirkungen »einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen«, wie es im Paragraphen 129a StGB heißt. Gibt es dafür im Fall des mutmaßlichen ›mk‹-Mitglieds Dr. S. Belege? Nun ist das mit der Absicht natürlich so eine Sache,13 aber wenn wir uns – warum nicht über eine Internet-Recherche – ansehen, welche Positionen das mutmaßliche ›mk‹-Mitglied Dr. S. vertritt und welche politische Praxis er hat, lassen sich eventuell Rückschlüsse ziehen. Dr. S. hat eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet oder (eigene) Vorschläge umgesetzt, die nicht anders interpretiert werden können, als dass sie auf die Unterminierung der ›Grundstrukturen‹ der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zielen und das zerstören, was Deutschland in der Welt, zumindest mehrheitlich, als zivilisierte Demokratie gelten lässt. Im Einzelnen hat Schäuble vorgeschlagen oder umgesetzt: Panzer vor Fußballstadien während der Fußballweltmeisterschaft 2006 auffahren zu lassen, die Erschießung Unschuldiger wurde bereits erwähnt, er denkt über Folter nach und hält sie offenbar – wenn rechtsstaatlich abgesichert – für ein probates Ermittlungsinstrument, seine aktuellen Vorschläge der flächendeckenden Überwachung seien ebenfalls erwähnt. 14 Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit in Heiligendamm anlässlich des G8-Gipfels hat auch international für Aufsehen gesorgt. Im jüngsten (Aus)Fall, der Beschuldigung von vier Akademikern, Mitglieder einer »terroristischen Vereinigung« zu sein, weil sie Wörter wie »Gentrifi zierung« und »marxistisch-leninistisch« verwenden, die auch eine ›terroristische‹ Vereinigung namens ›militante gruppe‹ verwenden soll, haben die Aktivitäten des mutmaßlichen ›mk‹-Mitglieds Dr. S. international zunächst für Gelächter, dann aber zu scharfen Protesten geführt.15 Was nun? Kann es irgendeinen Zweifel geben, dass Dr. S. nach Paragraph 129a von der Generalbundesanwältin angeklagt werden muss, jedenfalls dann, wenn sie leidlich konsistent in ihrer Argumentation sein möchte? Wie sieht das die versammelte Jurisprudenz in Deutschland?

Schäuble 2.0 – »Alles, was Recht ist…«
Ziel der oben genannten Gesetzesänderungen im alten Paragraphen 129a war es, mit Blick auf die Sympathiebekundungen, »die zu weit gefasste Vorschrift, die vielfach als Hindernis für kritische Äußerungen verstanden wurde, auf einen klar umgrenzten und in der strafrechtlichen Praxis auch anwendbaren Gehalt zurückzuführen«, wie seinerzeit der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages argumentierte.16 Dem Grunde nach sollte nach dieser ›Reform‹ (die sich die telegraph 115 2007 15 Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen mit dem § 129b erkaufte) also das Schreiben, Diskutieren, Argumentieren und Dokumentieren militanter Praxis ›entkriminalisiert‹ werden. Um Sympathiebekundungen geht es im vorliegenden Ermittlungsverfahren aber nicht, auch nicht um Pressefreiheit,17 sondern um die Frage, ob es sich bei der ›militanten gruppe‹ überhaupt um eine »terroristische Vereinigung« nach Paragraph 129a handelt. Die Frage lautet also, ob die Tat einer solchen Vereinigung dazu »bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann« (§ 129a StGB, Abs. 2).

Diese Frage hat sich der 3. Strafsenat des BGH (Bundesgerichtshof) aber am 24. Oktober 2007 gar nicht gestellt, weil eben jener Senat zu Recht befand, »[d]er Haftbefehl konnte schon aus diesem Grund18 keinen Bestand haben. Der 3. Strafsenat musste sich daher bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befassen, ob es sich bei der ›militanten gruppe‹ nach den Maßstäben der einschlägigen Strafvorschrift (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handelt« (Hervorh. im Orig.).
Da nun allerdings drei Haftbeschwerden anhängig sind, die ab den 5. November 2007 vom BGH beschieden werden sollen,19 wird sich der liebe 3. Strafsenat dann doch mit dieser Frage befassen müssen. ›Und das ist auch gut so…‹, denn es geht um große Worte (und wohl Taten).

»Gedankenlyrik« und »eine furchtbare Tragödie«
Große Worte: »die Bevölkerung«, die »Grund – strukturen«, »erheblich«. Dass eine auf Joghurtbechern basierende versuchte Brandstiftung – auf einer öffentlichen Veranstaltung in der Berliner Volksbühne von einem Zuhörer als »konkrete Abrüstungsinitiative« charakterisiert – dafür hinreichend Anhaltspunkte bietet, darf wohl getrost bezweifelt werden. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, den Beschuldigten nicht nur die Mitgliedschaft in selbiger Vereinigung, sondern auch alle Brandstiftungen der ›militanten gruppe‹ zugerechnet werden sollten, bliebe das wohl ein eher albernes Unterfangen. Auf eine Millionen Euro Sachschaden hat es die ›mg‹ nach Angaben der Bundesanwaltschaft bisher gebracht,20 in den sechs Jahren – die ›mg‹ soll seit 2001 bestehen – wurden Menschen nie gefährdet; dass die »Grundstrukturen des Staates«, also seine »verfassungsmäßige Ordnung«, durch deren Aktivitäten ernsthaft gefährdet wäre, das glaubt vermutlich nicht einmal die ›mg‹. Dass eine solche Gefährdung nicht besteht, das sieht wohl auch die Bundesjustizministerin, Brigitte Zypries (SPD), so, gab sie doch in ihrem jüngsten Spiegel-Interview den Bundesrichtern folgende Überlegung mit auf den Weg:
»Welcher Terrorangriff könnte den Bestand unseres Gemeinwesens und der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung bedrohen? Ein Attentat wie am 11. September wäre eine furchtbare Tragödie, aber es bliebe ein krimineller Akt und würde den 16 telegraph 115 2007 Bestand unseres Staates nicht in Frage stellen. […] Im Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der ›militanten gruppe‹ wird im Oktober der Bundesgerichtshof entscheiden, was noch als Terrorismus gilt. Aber es stimmt schon: Wir haben mit dem Gesetz [gemeint ist der ›reformierte‹ Paragraph 129a, ve] die Latte höher gelegt, und das war absolut sinnvoll.«21
In einem »Terrorismus als Rechtsproblem « überschriebenen Artikel aus dem Geburtstagsband für den ehemaligen Generalbundesanwalt Kay Nehm, dessen 65. Geburtstag in dieser Festschrift gewürdigt wird,22 hat sich der in Köln lehrende Rechtsprofessor Thomas Weigend eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, wie überhaupt Terrorismus zu definieren und dann mit den Paragraphen 129a und 129b in Einklang zu bringen sei. Zum einen geht es dabei um die Überreichweite des Paragraphen 129a. Die Tatsache, dass es etwa vom Gesetzgeber als hinreichend angesehen wird, dass das Vereinigungsdelikt schon dann vollendet ist, wenn sich der Täter lediglich an einer Vereinigung beteiligt oder sie unterstützt, deren »Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet« ist (§ 129a StGB, Abs. 1),23 eine als ›terroristisch‹ definierte Straftat zu begehen, bedeutet zunächst einmal, dass »noch keine einzige Ausführungshandlung stattgefunden haben oder auch nur versucht worden sein muss« (Weigend 2006: 164). Zum anderen geht es um die Unbestimmtheit dessen, was denn überhaupt als ›terroristische Vereinigung‹ zu fassen sein soll. Wenn schon, so Weigend weiter, bereits das Daraufgerichtetsein für den Terrorvorwurf hinreichen soll, was er bezweifelt, dann ließe sich so etwas »nur rechtfertigen, wenn die Regelung tatsächlich nur solche Bestrebungen erfasst, die schwerste Angriffe auf das grundlegende Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit und/oder auf den Bestand der staatlichen Ordnung enthalten. Ob sich eine solche Eingrenzung überhaupt verwirklichen lässt, kann man bezweifeln. Sie ist aber jedenfalls weder in den vorliegenden Konventionen und Entwürfen der Vereinten Nationen noch in dem EURahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung gelungen« (ebd.).
Völlig unklar ist, was »die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern« oder »die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation« zu beeinträchtigen vermag (§ 129a StGB, Abs. 2). Weigend (2006: 164) nennt diese »blumig-unbestimmte Ausdrucksweise« denn auch »hart an der Grenze dessen«, was das Grundgesetz überhaupt zulasse. Auch andere rechtspolitisch versierte Autoren, wie etwa Rudolphi und Stein (2005), haben »rechtsstaatliche Bedenken«24 – Bedenken, die auch Miebach und Schäfer teilen.25 Für Weigend (2006: 165) müssen diejenigen, »die den deutschen Gesetzgeber gezwungen haben, ihre Gedankenlyrik in sein Strafgesetzbuch zu übernehmen, beim Wort« genommen werden. Das heißt, es ginge konsequenterweise um »eine Bevölkerung« als Ganze, die angeblich eingeschüchtert werden soll, es ginge nicht nur um öffentliche Sicherheit, sondern um die »Grundstrukturen« eines Staates oder einer internationalen Organisation, die angeblich beseitigt oder beeinträchtigt werden sollen. Mit anderen Worten, um die besondere Gefährlichkeit des ›Terrorismus‹ zu charakterisieren – »und damit gewissermaßen die Gesetzesbegründung ins Gesetz zu schreiben« (ebd.) – hat der Gesetzgeber »die Latte für eine Verurteilung verbal allzu hoch telegraph 115 2007 17 gelegt […]. Solche legislatorische Ungeschicklichkeit darf jedenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten gehen« (ebd.).

Schäuble 3.0 – ›Eine andere Republik…‹
Es wird sich also alsbald zeigen (bzw. nach Drucklegung des telegraph wohl schon gezeigt haben), in welcher Couleur die herrschende Lehre als Lehre der Herrschenden daherkommen wird, ob also die »bloße drohende Beeinträchtigung einzelner staatlicher Bereiche oder Aufgaben (z.B. öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Integrität öffentlicher Sachen, Staatshaushalt)« als ›Terrorismus‹ behandelt wird (Weigend 2006: 166). Die Frage ist also (auch), ob die gegenwärtige regierungsoffi zielle hysterische Debatte, die allein seit Mai 2007 über 60 Personen mit dem Vorwurf des ›Terrorismus‹ behelligt und nahezu 2.000 weitere Personen zu aktenkundigen ›Terrorismus‹-Kandidaten gemacht hat, durchkommt. Seit einiger Zeit hat der präventive Sicherheitsstaat sich wieder auf jedwede Form politischen Protests und Widerstands und, wie in diesem Ermittlungsverfahren zu sehen, auf mit politischer Praxis verknüpfte kritische Wissenschaft kapriziert. Das Instrumentarium der Paragraphen 129, 129a, 129b kommt mit Ausforschung, Einschüchterung und Kriminalisierung ebenso forsch daher, wie es diesem Instrumentarium an begriffl icher Klarheit mangelt. Nach rechtsstaatlichen und auch strafprozessualen Kriterien bewegt sich der Paragraph 129a auf mehr als dünnem Eis, er gehört abgeschafft. Setzt sich jedoch ein solches Rechtsverständnis wie in dem jetzt von der Bundesanwaltschaft angestrengten Ermittlungsverfahren durch, dann ist den BAW-Paragraphenreitern einmal mehr gelungen, was ihr zentrales Ziel ist: Sie wollen eine andere Republik. Für Andrej H. haben sie erkannt, so geht das nicht. Für die drei derzeit Inhaftierten steht die Entscheidung noch aus. Nimmt man einmal an, auch dort würde der Paragraph 129a nicht zur Anwendung kommen, was begrüßenswert genannt werden darf und muss, dann gilt aber wohl Folgendes: Die BAW wird (mit Unterstützung des ›mk‹-Verdächtigen Wolfgang S.) in der ihr eigenen Art dann einen neuen, besseren, schärferen, schöneren Paragraphen 129a fordern, Zypries wird sich mit ihren moderaten Paragraphen 89a und 91 als liberal gerieren und durchkommen26 –, und wir nennen dieses absurde, dann aber eingestellte Verfahren wohl besser einen Pyrrhus-Sieg. Für das Bundeskriminalamt bzw. für die für die ›mg‹-Ermittlungen zuständigen Beamten hieße das dann aber auch, sie sind zum Abschuss frei, jedenfalls ist ihnen das hämische Gelächter der Kollegen sicher. Denkbar ist sicher auch, dass dieser Pyrrhus-Sieg nur ein halber wird, dass aus der ›terroristischen‹ Vereinigung eine ›kriminelle‹ wird – etwa nach dem Motto: ›Das Anzünden von Automobilen ist in der Bundesrepublik verboten, bei notorischer Autoanzünderei gilt daher Paragraph 129‹. Das wäre dann zwar auch eine Art dritter Klatsche ins Gesicht von BAW und BKA durch den 3. Strafsenat des BGH (nach der Haftverschonung und nach der Verneinung eines dringenden Tatverdachts), bedeutete im anstehenden Verfahren aber wohl nicht automatisch Haftentlassung. Wir werden sehen – und haben also noch zu tun.
Unabhängig davon und in Würdigung der ›mk‹-Verdächtigen Wolfgang S. und Otto S.: Es wird an anderer Stelle und zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen sein, ob deren bisheriges Vorgehen nicht 129a-würdig genannt werden mag. Schäuble, das lässt sich jetzt schon sagen, ist – nach bislang 18 telegraph 115 2007 geltenden rechtsstaatlichen Kriterien jedenfalls – nicht zu retten.

1 Ja, die reden so…, vgl. BT-Drucksache 14/8893 vom
24. April 2002, Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung (Drucksache 14/7025), S. 8;
download etwa unter: www.cilip.de/terror/bt-drs-1408893.
pdf [15.10.2007].

2 Ja, die reden so…, vgl. die Begründung der BAW für
den – inzwischen (24.10.2007) vom 3. Strafsenat des BGH
verworfenen – Wunsch nach Wiederinhaftierung von Andrej
H., die dieser Redaktion und dem Autor aber nicht zur
Verfügung steht.

3 Nachfolgende Überlegungen verdanken sich einem Austausch
mit Prof. Dr. Peter Marcuse (Columbia University, New
York) zum aktuellen 129a-Verfahren in Berlin.

4 Schäuble benutzt einen Email-Account, der durch seine
offensichtliche Öffentlichkeitsorientierung schon an sich verdächtig
wirkt und mit dem er ungeniert Propaganda betreibt:
http://www.wolfgang-schaeuble.de/start.htm [15.10.2007].
Die genannten Begriffe finden sich dort alle und wiederholt.
Bekannt ist zudem: Schäuble hat ein Mobiltelefon (gar mehrere?),
das er nicht immer bei sich trägt.

5 Eine weitergehende Recherche, etwa zurück in die 1930er
und 1940er Jahre Deutschlands, könnte möglicherweise auch
Übereinstimmungen mit Texten der damaligen Regierung
und den Texten von Dr. S. nachweisen.

6 Ein Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
allerdings kommt zu dem Ergebnis – jedenfalls im aktuellen
129a-Verfahren in Berlin –, dass es keine »aussagekräftigen
Übereinstimmungen« zwischen einem 1998 von einem Beschuldigten
verfassten Text und einem Text der ›militanten
gruppe‹ von 2004 gibt. Der juristische Fachterminus lautet
›non liquet‹, nicht entscheidbar. Er ist, auf einer sechsstufigen
Wahrscheinlichkeitsskala, der Begriff für die geringste
Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung der Urheberschaft
eines Autors von zwei Texten. Für den mutmaßlichen
›Terroristen‹ Dr. S. stehen solche Textanalysen noch aus.

7 Das hat er unlängst auch für den juristischen Bereich klar
auf den Punkt gebracht: »Die Unschuldsvermutung heißt im
Kern, dass wir lieber zehn Schuldige nicht bestrafen als einen
Unschuldigen zu bestrafen. Der Grundsatz kann nicht für
die Gefahrenabwehr gelten«; vgl. Stern, Heft 17 (Mai 2007).
Unter: http://www.stern.de/politik/deutschland/587615.
html?p=2&nv=ct_cb [15.10.2007].

8 Vgl. die entsprechende Pressemitteilung (Nr. 154) des
BGH vom 24.10.2007 unter: http://juris.bundesgerichtshof.
de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art
=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=41477&pos=0&anz=154
[24.10.2007]. Mal im Ernst, wer so URLs baut, der verdient
doch eigentlich Mitleid.

9 Aus einem anderen Verfahren gegen die ›mk‹, das noch nicht
abgeschlossen und dessen Akteninhalt den Beschuldigten
gerade mal seit Anfang Oktober 2007 bekannt ist (obwohl
das Verfahren bereits seit 2001 läuft), ist bekannt, dass u.a.
gegen den ehemaligen Bundesinnenminister Otto Schily
(SPD) vermutlich wg. der Gründung einer »terroristischen
Vereinigung«, namentlich der ›mk‹, ermittelt wird. Ihm wird
zudem vorgeworfen, die so genannten Otto-Kataloge angestiftet
und maßgeblich mitverfasst zu haben; vgl. http://www.
cilip.de/terror/gesetze.htm [15.10.2007].

10 ED – erkennungsdienstlich.

11 Das jedenfalls legt ein Aufsatz in der Fachzeitschrift Bürgerrechte
& Polizei/CILIP nahe, in dem von den so genannten
»reformierten Terrorlisten« der EU und UN die Rede ist. Dort
heißt es, »Die neue Arbeitsgruppe [die festlegen soll, wer auf
die Terrorlisten kommt oder von ihnen gestrichen wird] wird
wie das bestehende ›Clearing House‹ vollkommen geheim
arbeiten. Sitzungen werden in einer ›sicheren Umgebung‹
stattfinden. Termine, Tagesordnung, organisatorische Details
und Verfahren sind vertraulich«, Ben Hayes, Reformierte Terrorlisten.
Instrumente der Willkür. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP
87 (2/2007), S. 36-49, hier: S. 42 (Hervorh. im Original).

12 Dr. S. hat sich mehrfach mit dem ebenfalls verdächtigen
Franz Josef Jung getroffen. Jung, der tagsüber als Verteidigungsminister
der Bundesrepublik Deutschland agiert,
hat in den vergangenen Wochen mehrfach klargestellt,
das Grundgesetz der Bundesrepublik gelte für ihn nicht:
»Jung bekräftigte am Rande einer Sicherheitskonferenz in
Berlin erneut, es sei richtig und zulässig, eine unbewaffnete
Maschine oder eine mit Terroristen besetzte Maschine abzuschießen.
Bis zu einer gerichtlichen Klärung gelte das Recht
des übergesetzlichen Notstands«; vgl. http://www.jurablogs.
com/de/bundesverteidigungsminister-jung [15.10.2007].
Das mutmaßliche ›mk‹-Mitglied Dr. S. hatte öffentlich das
Erschießen Unschuldiger vorgeschlagen: »Schäuble hatte
angeregt, potenziell gefährliche Islamisten, die nicht abgeschoben
werden können, vorbeugend zu internieren und
einen Straftatbestand der Verschwörung einzuführen. Für
diese Verdächtigen solle auch ein Handy- und Internet-Verbot
erwogen werden. Außerdem will Schäuble die Rechtmäßigkeit
der gezielten Tötung Verdächtiger durch den Staat
prüfen lassen«; vgl. http://www.focus.de/politik/deutschland/
sicherheitsdebatte_aid_66154.html [15.10.2007]. Damit hebt
sich die ›mk‹ deutlich von der ›militanten gruppe‹ ab, die
explizit auf Sachbeschädigungen orientiert und mehrfach
Aktionen abgebrochen hat, um Menschenleben gerade nicht
zu gefährden; vgl. »Wir haben uns mit einer Menge Puste
auf den Weg gemacht«. Ein schriftliches Interview mit der
militanten gruppe (mg). In: radikal, Episode 158 (Sommer
2005), S. 4-19.

13 Vgl. nur: Thomas Weigend (2006): Terrorismus als
Rechtsproblem. In: Rainer Griesbaum/Rolf Hannich/Karl-
Heinz Schnarr (Hg.) 2006: Strafrecht und Justizgewährung.
Festschrift für Kay Nehm zum 65. Geburtstag. Berlin: Berliner
Wissenschafts-Verlag, S. 150-167.

14 Vgl. für einen Überblick http://de.wikipedia.org/
wiki/Wolfgang_Sch%C3%A4uble#Politische_Positionen
telegraph 115 2007 19

[15.10.2007].
15 Vgl. für einen guten Überblick http://einstellung.so36.
net/ [15.10.2007].

16 BT-Drucksache 14/8893, S. 8; dort heißt es zudem zur
Begründung: »Die Auslegung der Tathandlung Werben
hat in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Im
Blick auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 GG stellen die
Gerichte hohe Anforderungen an die Annahme strafbarer
Sympathie oder Unterstützungswerbung; nur Äußerungen
mit werbend auffordernder Tendenz, die eindeutig auf die
Stärkung oder auf die Unterstützung einer bestimmten Vereinigung
angelegt sind, sollen danach in den Bereich des
Strafbaren fallen. Ob diese, im Einzelfall oft wenig greifbaren
Voraussetzungen vorliegen, muss durch eine wertende
Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Faktoren ermittelt
werden. Die Rechtsprechung der Obergerichte orientiert sich
stark an den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und
ist schon deshalb wenig geeignet, den Strafverfolgungsbehörden
und Tatrichtern, aber auch den einzelnen Bürgern
eine verlässliche Richtschnur an die Hand zu geben. Durch
die Erweiterung der §§ 129, 129a StGB werden sich diese
Schwierigkeiten verschärfen. Bereits jetzt ist abzusehen,
dass die Abgrenzung organisationsbezogener und deshalb
strafbarer Meinungsäußerungen von primär humanitär,
politisch o. Ä. motivierten Bekundungen bei ausländischen
Organisationen außerordentlich problematisch sein kann.
Die Tathandlung des Werbens soll deshalb auf das gezielte
Werben um Mitglieder und um Unterstützer beschränkt
werden. Die Sympathiewerbung, der die Rechtsprechung
einen vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt zuweist (vgl.
BGHSt 33, 16 ‹18›), kann hingegen ohne Einbuße für bedeutsame
Rechtsgüter aus dem Tatbestand ausgeschieden
werden« (ebd.; vgl. auch Urs Kindhäuser (2005): Strafgesetzbuch.
Lehr- und Praxiskommentar (2. Auflage). Baden-Baden:
Nomos, S. 416, Rn 28, 29).

17 In der bereits genannten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
(vgl. Fußnote 8) zeichnet sich allerdings ab, dass
die Pressefreiheit, sagen wir: vom BGH tangiert werden könnte:
»Die bisherigen Ermittlungen belegen zwar die Einbindung
des Beschuldigten in die linksextremistische Berliner Szene,
seine Mitwirkung bei der Veröffentlichung der letzten Ausgaben
der aus dem Untergrund publizierten Szenezeitschrift
›radikal‹ und auch seine – konspirativ angelegten – Kontakte
zu zumindest einem Mitbeschuldigten, der verdächtigt wird,
als Mitglied der ›militanten gruppe‹ am 31. Juli 2007 an einem
versuchten Brandanschlag auf drei Lastkraftwagen der
Bundeswehr beteiligt gewesen zu sein. All dies begründet
zwar den Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte selbst
dieser Gruppierung angehört, weshalb gegen ihn mit Recht
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden geführt werden.
Jedoch darf nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung
(§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein Haftbefehl nur dann
erlassen werden, wenn der Beschuldigten einer Straftat
dringend verdächtig ist« (Hervorh. im Orig.).

18 Einfügung der Fußnote durch den Autor, die Pressemitteilung
des 3. Strafsenats zitierend: »Eine solche Wahrscheinlichkeit,
dass er [Andrej H., ve] sich an einer terroristischen
Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, kann im Fall des
Beschuldigten zur Zeit nicht bejaht werden; denn die in den
bisherigen Ermittlungen aufgedeckten Indizien sprechen
nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung
des Beschuldigten in die ›militante gruppe‹, sondern
lassen sich ebenso gut in anderer Weise interpretieren«
(Hervorh. im Orig.).

19 Vgl. etwa SPIEGEL ONLINE vom 24.Oktober 2007 (15:14
Uhr) unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/
0,1518,513300,00.html [24.10.2007].

20 Vgl. Fußnote 2.

21 »Nadelstiche gegen die SPD«. Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries (SPD) über das permanente Drängen der Union
auf schärfere Sicherheitsgesetze. In: Der Spiegel 39/2007 (24.
September 2007), S. 32 (Hervorh. im Original).
22 Thomas Weigend (2006): Terrorismus als Rechtsproblem.
In: Rainer Griesbaum/Rolf Hannich/Karl-Heinz Schnarr (Hg.)
2006: Strafrecht und Justizgewährung. Festschrift für Kay Nehm
zum 65. Geburtstag. Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag,
S. 150-167.

23 Der EU-Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 (Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates zur
Terrorismusbekämpfung, ABl. EG Nr. L 164) spricht immerhin
von der Begehung von Straftaten in terroristischer Absicht,
nicht jedoch von einem wie auch immer gearteten Daraufgerichtetsein.
Er hat auch darauf hingewiesen, dass zumindest
eine der so genannten Katalogtaten eine »besondere Bestimmung
« aufweisen muss. Als derartige Bestimmungen
nennt die Norm drei Alternativen, die ihrerseits mehrere
Varianten enthalten: »Erfasst wird das Ziel, die Bevölkerung
auf erhebliche Weise einzuschüchtern (1. Alt.), eine Behörde
oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt
oder mit der Drohung mit Gewalt zu nötigen (2. Alt.) oder
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer
internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich
zu beeinträchtigen (3. Alt.). Die konkrete sprachliche Fassung,
die auf Empfehlung des Rechtsausschusses in den
Gesetzestext übernommen worden ist, soll verdeutlichen,
dass der direkte Vorsatz des Täters auf eines der genannten
Ziele gerichtet sein muss«; Klaus Miebach/Jürgen Schäfer
(2005): § 129a. Bildung terroristischer Vereinigungen. In:
Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2/2 (§§ 80-184f
StGB), S. 499-520, hier: Rn 64, S. 515. Zur begrifflichen (Un)
Klarheit vgl. Fn 6 und 7.

24 Dass »die Straftatenbegehung außerdem ein Land oder
eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann […]
erweckt« bei den genannten Autoren »durch die Anhäufung
hochgradig unbestimmter Rechtsbegriffe rechtsstaatliche
Bedenken«; Hans-Joachim Rudolphi/Ulrich Stein (2007): §
129a. Bildung terroristischer Vereinigungen. In: Systematischer
Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II (Besonderer Teil, §§
80-358), S. 1-11, hier: Rn 5, S. 4.
20 telegraph 115 2007
Kata Unger, The need to know, 2004, Tusche auf Papier, 420 x 297

25 Miebach/Schäfer (2005) argumentieren in die gleiche
Richtung, wenn sie schreiben: »Die Fülle unbestimmter
Rechtsbegriffe, deren Vorliegen noch dazu in den subjektiven
Bereich verlagert wird, führt dazu, dass dieser neue Teil der
Vorschrift sowohl unter Bestimmtheitsgesichtspunkten als
auch hinsichtlich der Anwendung der Norm in der täglichen
Praxis besonders problematisch erscheint. Dies gilt zumal
deshalb, weil die Tatbestandsmerkmale teilw. im deutschen
materiellen Strafrecht keine Entsprechung aufweisen und die
Gesetzesmaterialen sich zur Auslegung ausschweigen. So
muss derzeit weitgehend einer am konkreten Einzelfall orientierten
Betrachtung überlassen bleiben, welche quantitativen
und qualitativen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit
eines der genannten Ziele bejaht werden kann«; Miebach/
Schäfer (2005), vgl. Fußnote 23, hier: Rn 65, S. 515.

26 Vgl. diese ebenfalls bemitleidenswerte URL (den so
genannten Uniform Resource Locator) für die Sichtweise des
Bundesministeriums für Justiz vom 18. September 2007 unter:
http://www.bmj.bund.de/enid/0,ea4e1e636f6e5f6964092d0
934373034093a095f7472636964092d0934373036/Pressestelle/
Pressemitteilungen_58.html [25.10.2007].

Volker Eick ist Politikwissenschaftler am John F. Kennedy-Institut der FU Berlin. Jüngste Veröffentlichungen u.a.: Kontrollierte Urbanität. Zur Neoliberalisierung städtischer Sicherheitspolitik. Bielefeld: transcript (mit J. Sambale/E. Töpfer); »›Space Patrols‹. The New Peace-keeping Functions of Nonprofi ts«. In: H. Leitner/J. Peck/E. Sheppard (Eds.): Contesting Neoliberalism. New York.

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