Streikende, Oppositionelle, Terroristen oder die Restauration in kleinen schritten

von Kamil Majchrzak
aus telegraph #115

„Die Tradition der Unterdrückten belehrt uns darüber, dass der „Ausnahmezustand“, in dem wir leben, die Regel ist“ Walter Benjamin

„Der Kampf gegen den Terrorismus macht es westlichen Staatslenkern nicht leicht, ihre ehrenden Beschwörungen von der Universalität der Menschenrechte und Demokratie nicht als eine Ein-Groschen-Burlesque zu entblößen. Menschenrechte stellen heute mehr denn je eine Art Ausnahmerecht für die Unterdrückten dar, auf das sich ihre vermeintlichen Beschützer berufen“. (Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft)

Doch ihre Anmerkung hängt allein von einem willkürlichen Gnadenakt der Herrschenden ab. In diesem Sinne bedeutet Recht und Gerechtigkeit lediglich die Eventualität seiner Reklamierung durch Menschen, vorausgesetzt, sie lassen sich „in die Gemeinschaft integrieren“. So werden auf eigentümliche Weise Volkssouveränität und Menschenrechte verquickt. Wer nicht heimisch ist in dem so konstruierten Gemeinschaftskörper, dem steht Recht als solches überhaupt nicht zu. In der Praxis bedeutet dies nichts weiter als die Anerkennung politischer Entrechtung.

Was die Menschen in den Entwicklungsländern den Herren-Kolonisatoren nie abgekauft hatten, wird zunehmend in den Metropolen zum Problem, denn an Lippenbekenntnisse von Demokratie und Grundrechten glauben auch hier immer weniger Menschen. Damit wird zugleich die Legitimität der westlichen Demokratien als solche in Zweifel gezogen. Deutschland spielt mit der faktischen Entwicklung eines Feindstrafrechts, dass gegen Oppositionelle und Ausländer Anwendung findet, eine besondere Rolle. Es macht Europa vor, wie durch ein Ensemble an Sicherheitsdispositiven zuverlässig Doppeldenk und Doppelstaat  in das Rechtssystem integriert werden können. So kann ein imaginärer „innerer Feind“ mit jenen Mitteln verfolgt werden, zu deren eigentlichem Zweck der Kampf gegen ihn überhaupt gerechtfertigt wird. „So wie aber jede Hypokrisie noch das Kompliment an die Tugend enthält, so ist auch die wirkliche Gefahr erst da, seit die Heuchelei nicht mehr funktioniert.“ (Hannah Arendt: Über den Imperialismus, in: Die verborgene Tradition)

Die »deutsche Frage« stand seit jeher unter zwei Prämissen: Dem Großmachtstreben nach Außen und der Reaktion nach Innen. Heute ist sie aktueller denn je, wenn auch unter veränderten Vorzeichen. Die andauernde Sicherheitshysterie und die jüngste Kriminalisierungswelle von GlobalisierungskritikerInnen im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm belegt, dass die größte Gefahr für diese Demokratie vom Zentrum der Gesellschaft und ihren Eliten her droht und nicht von radikalen Randgruppen. Im Namen des Rechts vollzieht sich in Deutschland ein massiver und von jeglichen Komplexen befreiter Rechtsstaatsabbau. Regierungsminister erklären nun offen, sie werden sich nicht an das Grundgesetz oder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts halten. Diese Äußerungen bleiben ohne juristische Folgen. Ein reaktionärer preußischer Geist scheint das Rechtsdenken in Deutschland wieder zu bestimmen. Innenminister Wolfgang Schäuble versäumt auch keine Gelegenheit, um sich als neuer Ludwig XIV. in Szene zu setzen: „L‘Etat, c‘est moi“. Der aufgeklärte Despot definiert den Rechtsstaat neu. Seine Entscheidungsgrundlage beruht nicht auf positivem Recht, sondern der Fall- zu-Fall-Entscheidung. Dieser Dezisionismus droht zur rechts-politischen Leitlinie der Berliner Republik erhoben zu werden. Volker Eick hat in diesem Heft eindrücklich  gezeigt, dass Schäuble den Terrorismus-Test nicht besteht. Interessanterweise kann er seine Verfassungsfeiendlichkeit  dennoch als Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ausgeben. Menschen, die sich trauen, laut „Der Kaiser ist nackt!“ zu schreien, werden dagegen der Gefahr ausgesetzt, als Verfassungsfeinde in den Knast gesteckt zu werden.

Angesichts dieser feudal anmutenden Verhältnisse nimmt die Erosion des Rechtsstaates eine besondere Gestalt an. Sie macht es praktisch unmöglich, emanzipatorische Inhalte in der Öffentlichkeit zu vertreten, ohne sich zugleich den Vorwurf einer verfassungsfeindlichen Bestrebung gefallen lassen zu müssen. Anderenorts in Europa wird versucht diese „Radikalisierung“ als eine notwendigerweise nicht weiter zu belegende Zuschreibung zu übernehmen. Auch die EU spricht in ihren neuesten sicherheitspolitischen Dokumenten nicht einmal mehr von „Terroristen“ als der eigentlichen Bedrohung, sondern frequentiert den Begriff des „Radikalen“, vor dem die EU-Bürger angeblich geschützt werden müssen. Was zugleich nicht heißen muss, dass anderenorts die Kriminalisierung sozialer Bewegungen nicht auch ohne den deutschen Terror-Paragraphen 129a StGB möglich ist. Dazu weiter unten mehr.

Die ständige Erweiterung des Bedrohungsradius hängt teilweise mit einem banalen Phänomen zusammen. Die regelmäßigen Terrorwarnungen, mit denen die Bevölkerung verunsichert und auf Kurs gebracht wird, verlieren irgendwann ihre abschreckende Wirkung. Menschen arrangieren sich mit der Gefahr. Sie ist ja ohnehin größtenteils rein virtuell. Das Leben in Angst wird zur Routine und eines Tages nimmt man die heulenden Sirenen, die vor angeblichen Angriffen warnen sollen, nicht mehr ernst. Die professionellen Sicherheitsmanager müssen deshalb immer neue Bedrohungsszenarien entwickeln. Auch die Regierungsvertreter werden nicht müde, immer wieder „das Neue“ der jeweiligen Situation zu betonen. In diesem Zusammenhang müssen natürlich auch völlig neue Abwehr-Instrumente her, um den vermeintlichen Gefahren zu begegnen. Jedes Mal sind wir dabei nur noch einen Schritt entfernt, um unsere Sicherheit endlich zuverlässig zu gewährleisten, die Terrorverdächtigen zu schnappen und ihre Netzwerke aufzuspüren. Es sind immer nur wenige Meter, die uns von der Erreichung unseres Zieles angeblich trennen. Wir müssen nur zusammen- und aushalten, was der allmächtige Imperator mit uns vorhat. Und irgendwann glauben tatsächlich einige an den „totalen Sieg“.

Die Technik liefert hier ein nahezu unerschöpfliches Arsenal an Steigerungs-Möglichkeiten. Von der Nanotechnologie über Satelliten scheinen die Mittel der Überwachung und der counter terrorism measures schier unendlich.

Unendlich heißt nicht total

Doch die Erfindung immer neuer Gefahren und ihre vermeintliche Einhegung durch Überwachungsmaßnahmen funktioniert nur auf relativ kurze Sicht. Einen tatsächlichen Mehrwert für die Machthaber bringt erst die totale soziale Ungewissheit und eine deutliche Trennung zwischen Freund und Feind, welche die Menschen den Regierenden von alleine in ihre beschützende Umarmung treibt. Am Ende unterstützen die Menschen, wie beim Stockholm-Syndrom, ihre eigenen Peiniger. Und der legitimatorische Nebeneffekt dieses psychologischen Überlebensmechanismus der Menschen ist angesichts einer immer prekärer werdenden sozialen Lage auch gewollt. Durch ausgewählte sicherheitspolitische Maßnahmen gegen den „inneren Feind“ soll Widerstand gegen die soziale Realität undenkbar gemacht werden. In deren Folge werden Menschen wie bei einer „tabula rasa“ auf das psychische Niveau von Kleinkindern reduziert. Diese, zumal als schnelles und schmerzliches Eingreifen erlebte Schock-Strategie hat die Funktion, die Erwartungshaltungen zu ändern und der Öffentlichkeit zu signalisieren, dass sich die Spielregeln geändert haben.

Die Konstruktion des „inneren Feindes“ als angebliche Bedrohung der „Gemeinschaft“, die faktisch hinter den meisten legislativen und administrativen Maßnahmen zur Terrorabwehr steht, bietet sich hier in besonderer Weise an. Ihre Einrichtung vernebelt nicht nur die Tatsache, dass der Staat die Hauptquelle der Bedrohung ist, indem dieser sich nicht nur seiner sozialen Funktion entledigt, sondern auch die Einschränkung der Bürgerrechte und die Ausnahmetatbestände – in denen die Verfassung nicht mehr gilt – vorantreibt. Mit seiner Hilfe können soziale Missstände zu Problemen der Sicherheitspolitik umdefiniert werden. So ist „der Andere“, zumal der als „fremd“ Definierte, auch im strafrechtlichen Sinne schuldig. Die Überzeugung, dass die größte Gefahr für die „Gemeinschaft“ sich unter uns befindet und ein unauffälliges, völlig normales Leben führt, spricht die niedrigsten Instinkte an, die dank BILD und Bingo-BZ täglich in Millionenauflage perpetuiert werden. Der Zweifel, die Ungewissheit und am Ende vielleicht auch eine panoptische Paranoia bringen erst den ersehnten Erfolg für die Zurichtung der Gesellschaft. Bei dieser Bestrebung sind sich die Staatsschützer von Erich Mielke und Lawrentij Berija bis Wolfgang Schäuble und George Tenet gleich. Der Begriff Staatsfeind, Terrorist oder Radikaler ist wie ein selbsterklärendes Motiv. Seine Beliebigkeit und Allumfasstheit macht ihn so griffig, nicht für die Rechtswissenschaft, sondern die Politik. Jeder könnte gemeint sein, jeder muss auf der Hut sein. Die Schaffung eines Feindstrafrechts und die Strukturierung des Staates zu einem Doppelstaat mit zwei Kategorien von Menschen ist seine unmittelbare Konsequenz. Da sich aber die Sicherheitsstufe nicht endlos hochschrauben lässt, wird die Energie der Staatsschützer in technologische und legislative Verfahren gelenkt. Das unausgesprochene Ziel ist die komplette Total-Erfassung und Überwachung jedes einzelnen Individuums. Auf dem Weg dahin wird ab 1. November auf deutschen Meldeämtern die biometrische Vollerfassung der Gesamtbevölkerung fortgesetzt, mit Maßnahmen, die sonst nur für Straftäter gelten. Ein aussichtsloses Unterfangen, das jedoch genügend Plausibilität enthält, um mit blindem Eifer und preußischem Gehorsam keine Möglichkeit auszulassen, um aus diesem Pool die Menschen in zwei Kategorien zu selektieren. Jene guten verfassungstreuen Bürger und die Staatsfeinde im Innern.

Der innere Feind

Das Konzept des „inneren Feindes“ geht eigentlich auf die Erfahrungen der Kolonialstaaten zurück, die diese im XIX. Jahrhundert bei der Unterwerfung der Bevölkerungen in den Kolonien machen mussten. Mit dem Anwachsen eines organisierten antikolonialen Widerstandes wurde zunehmend auch die Klassenherrschaft in den Metropolen in Frage gestellt. Um mit den Partisanen und Aufständischen, die über eine ausgeprägte Unterstützung in der Bevölkerung verfügten, fertig zu werden, musste die gesamte autochthone Gesellschaft unter Generalverdacht gestellt werden. Es wurden Pläne entwickelt, wie die Unterstützung für die Partisanen erstickt werden könne. Das Konzept des „inneren Feindes“ wurde so zum not- und ausnahmerechtlich institutionalisierten Freibrief für die massive Anwendung von Folter, Vergewaltigung und Krieg gegen die „fremde“ Zivilbevölkerung. In diesem Sinne darf der Imperialismus nicht lediglich auf rein ökonomische Funktionen reduziert werden. Denn seine eigentliche Struktur ist eine politische, der Versuch nämlich, die Menschheit in Herren- und Sklavenrassen, in „higher and lower breeds“, in Schwarze und Weiße, in Bürger und eine „force noire“, die sie schützen soll, einzuteilen1. Es ist von einigem Nutzen, in diesem Zusammenhang jenen Theoretiker zu Wort kommen zu lassen, der als ideologischer Gründervater heutiger Demokratien gilt.

Alexis de Tocqueville, Autor des berühmten Werks „Die Demokratie in Amerika“ (1833/1835), gilt noch heute vielen als unumstößlicher Wegweiser, wie die Grundsätze von Freiheit und Eigentum in einem ökonomischen Rechts- und Interessenverband zusammengefügt werden sollen. Deren inhaltliche Ausgestaltung ist ohne Sicherheitspolitik undenkbar. Die Praxis dieser Sicherheitspolitik erläuterte Tocqueville während seiner Tätigkeit als Abgeordneter und Berichterstatter einer ad hoc Kommission des französischen Parlaments: „In Frankreich sagen viele, die ich respektiere, aber denen ich nicht zustimme, sie fänden es schlecht, dass die Ernten verbrannt und die Kornspeicher leer geräumt würden, ja, dass man sich am Ende sogar unbewaffneter Männer, Frauen und Kinder bemächtige (…) All das sind meiner Ansicht nach missliche Notwendigkeiten, denen sich aber jedes Volk, das die Araber bekriegen will, zwangsläufig unterwerfen muss.“2 Tocqueville fügt hinzu: „Ich glaube, das Kriegsrecht ermächtigt uns, das Land zu verwüsten, und wir müssen es tun, indem wir entweder zur Erntezeit die Früchte der Felder vernichten oder zu beliebigen Zeiten jene Überraschungsfeldzüge unternehmen, die man hierzulande Razzien nennt und die den Zweck haben, sich der Menschen oder ihrer Herden zu bemächtigen.“3 Nach der Amerikareise vervollständigte Tocqueville seine Studien im Algerienkrieg und arbeitete ein wesentliches Axiom der neuen sicherheitspolitischen Herrschaft heraus, das bis heute seine Gültigkeit in den bürgerlichen Demokratien besitzt: ein Zwei-Klassen-System als Doppelstaat. „In Afrika muss es also zwei ganz verschiedene Rechtsnormen geben, weil es zwei ganz getrennte Gesellschaften gibt. In Bezug auf die Europäer spricht absolut nichts dagegen, sie zu behandeln, als wären sie allein, denn die für sie gemachten Regeln dürfen niemals auf andere als sie angewendet werden.“4

In der nachfolgenden Zeit stellte sich heraus, dass der Feind nicht nur in den Kolonien steht, sondern in den Metropolen selbst. Angesichts der Finanzkrise Frankreichs witterte Tocqueville die Gefahren im Innern und verknüpfte sie doch mit der Expansion: „die Arbeiterklassen“ schrieb er, haben sich politisiert und „wurden sozial“. Doch das Schlimmste sei, dass diese „nicht irgendein Recht, irgendeinen Minister oder Regierung“ wollen, sondern die Grundlagen der Gesellschaft als solche erschüttern werden, weil sie die Eigentumsfrage stellen5.

Es war nur konsequent, wenn schließlich Paris, das interessanterweise als „Bédouins de la métropole“6 bezeichnet wurde, selbst Zeugin der kolonialen Brutalität wurde. Im Jahre 1848 wurden die streikenden und revoltierenden Arbeiter in der Gegend des Panthéon von jenem Typus des „brutalen algierischen Soldats“7 niedergemetzelt, der soeben seine imperialen Erfahrungen in den Kolonien gesammelt hatte. Hierin wird ein Leitmotiv moderner Sicherheitspolitik und ihrer Konvergenz mit globalen Kriegen sichtbar: Der Einsatz des Militärs gegen die Bevölkerung in den Metropolen selbst.

All jene Motive, wie das rassistische Recht mit seinen Doppelstandards, der Einsatz des Militärs im Innern, die totale Überwachung der Zivilgesellschaft, hallen wie ein fernes Déjà Vu. Greifbar wurden sie vor allem im Sommer, als der Ausnahmezustand während des Gipfels in Heiligendamm geübt wurde.

Die Verteidigung an der Heimatfront

Die Kolonien stellten ein von der Öffentlichkeit in den Zentrumsländern zunächst abgeschirmtes Experimentierfeld dar. Insbesondere an den letzten verzweifelten Versuchen der Kolonialmächte, nach 1945 das Rad der Geschichte zurückzudrehen, wird sichtbar, wie der imperiale Krieg von Außen nach Innen hineingetragen wurde und einen Erosionsprozess der westlichen Demokratien einleitete. Angesichts der mit sozial-emanzipatorischen Inhalten verknüpften nationalen Befreiungsbewegungen in Afrika, wie im Algerienkrieg 1954 bis 1962 oder in Indochina und seiner us-amerikanischen Fortsetzung im Vietnamkrieg, wurde klar, dass jegliche universellen Freiheits- und Emanzipationsgedanken nicht nur eine Bedrohung für den kolonialen Besitzstand begründen, sondern die Legitimität der Herrschaft in den Metropolen in Frage stellten. Die dort erprobten Instrumente zur Zivilisierung der „Wilden“ wurden nun zur Zurichtung der gesamten Gesellschaft in den „Okzident“ übertragen. Doch auch in Ländern, die nach 1945 keine Kolonien besaßen, wie Deutschland oder der Schweiz, wurde teilweise dieses sicherheitspolitische Instrumentarium übernommen. Dies verwundert kaum, geht es doch beim Imperialismus genauso wie bei der Pazifisierung sozialer Proteste um die Sicherung der Eigentumsrechte, auf denen das globale Kapital seine Existenz aufbaut.

Deutschland hebt sich dabei, mit seinem legislativen Geschick das Unrecht in gesetzliche Formen zu gießen und die Bürgerrechte durch Notstandsgesetze außer Kraft zu setzen, traditionellerweise hervor. Aber auch in der Schweiz, dem sicheren finanziellen Hinterhof der Apartheid-Regime und global geführten Kriege, wurde Innere Sicherheit unter den gleichen rechtspolitischen Prämissen betrieben. So schrieb der ETH-Professor und frühere Rektor dieser Hochschule, Karl Schmid 1960: „Wir sind im totalen Krieg, alle, auch die Neutralen. Der Umstand, dass er nur gelegentlich, an kleinen Fronten und fast verschämt, auch militärisch aufflackert, ist kein Indiz, dass Friede wäre; das jeweils rasche und gerade vom Osten her beflissene Ersticken der verräterischen Flamme hat vornehmlich den Sinn, uns in den Glauben einzulullen, es sei nicht Krieg, sondern wirklich Friede“. Schmid zog daraus den Schluss: „Der totale Krieg verlangt ein totales militärisches Denken. Total ist es, indem es keine der außermilitärischen Fronten auslässt, weder die wirtschaftliche noch die psychologische“8. Bereits 1969 erschien unter seiner Führung das bislang auflagenstärkste Buch der Schweiz: Das Zivilverteidigungs-Buch zur Geistigen Landesverteidigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Dieses bekam bis in sozialdemokratische und gewerkschaftliche Kreise Unterstützung.

Für den vorliegenden Beitrag ist hervorhebenswert, dass trotz Mitwirkung des Präsidenten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes an der Herausgabe dieses Buches insbesondere „Intellektuellen und Künstlern“ die Untergrabung der schweizerischen Werte unterstellt wurde und Streiks als Vorstufe zur Revolution dargestellt wurden. Die Terrorismusabwehr ist diskursiv lediglich ein Präludium, das weitere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens vereinnahmen wird.

Gegen Streiks und sozialen Widerstand

In diesem Zusammenhang muss auch die gegenwärtig stattfindende Kriminalisierung von kritischen WissenschaftlerInnen, nicht gleichgeschalteten JournalistInnen und der sozialen Opposition überhaupt, wie dem Berliner Sozialforum oder der Informationsstelle Militarisierung e.V. (IMI), begriffen werden.

In England werden Proteste von UmweltschützerInnen gegen den Ausbau des Flughafens Heathrow auf Grundlage der Anti-Terror-Gesetzgebung zerschlagen. Laut einer Notiz von Scotland Yard, die der britischen Tageszeitung The Guardian zugespielt wurde, sollen Demonstranten „robust unter Anwendung von Terrorismus-Ermächtigungen behandelt werden“. Der Einsatz entsprechender Mittel sei erforderlich, „da die große Anzahl an Demonstranten am oder in der Nähe des Flughafens unsere Fähigkeiten einschränkt, präventiv terroristischen Handlungen entgegenzuwirken“. Der britische Terrorism Act 20009 gibt der Polizei unter anderem die Möglichkeit, Fahrzeuge und Menschen jederzeit anzuhalten und zu durchsuchen, wenn nur ein geringer Verdacht bezüglich des „Terrorismus“ auftaucht. Personen dürfen allerdings auch dann überprüft werden, wenn kein Anhaltspunkt für einen Verdacht besteht. Darüber hinaus dürfen Verdächtige bis zu 30 Tage ohne Angabe von Gründen festgehalten, Wohnungen durchsucht und Demonstranten ihrer Straßenkleidung nebst Schuhe oder Jacken entledigt werden.

Auch während des Streiks der polnischen Krankenschwestern von der Gewerkschaft OZZPiP im Sommer dieses Jahres kam es zur Anwendung von Anti-Terror-Maßnahmen. Die protestierenden Krankenhaus-MitarbeiterInnen errichteten in Warschau, vor dem Dienstsitz des Premierministers, für mehrere Wochen eine Zeltstadt. Im Verlauf kam es auch zu einer Besetzung des Büros von Premierminister Jarosław Kaczynski und einem Hungerstreik. Die Antiterrorabteilung des Warschauer Polizeipräsidiums verschickte daraufhin an alle Polizeistellen einen Einsatzbefehl, in dem sie die dortigen Mitarbeiter aufforderte, „Informationen über die Streikenden und sie unterstützende Personen zu sammeln“. Als der Skandal aufgedeckt wurde, erklärte Mariusz Sokołowski, Pressesprecher der Warschauer Polizei, lapidar, es habe sich dabei um einen Routinevorgang gehandelt. Man wolle die „Krankenschwestern vor der Infiltration durch Gewalttäter und Anarchisten schützen“. Die Krankenschwestern werden nach eigenen Angaben bis heute abgehört.

Dem Kriegsrecht das Streikrecht 

entgegensetzen

Der heuchlerische Aufschrei und die Distanzierungen gegen Gewalt während des G8-Gipfels scheinen mehr über den wahren Zustand der bürgerlichen Gesellschaft zu sagen, als die derzeit geführten Kriege über die Struktur der bürgerlichen Demokratie. Große Teile der globalisierungskritischen Bewegung sind betäubt vom rhetorischen Pathos der Menschenrechtsdiskurse und nicht in der Lage die Funktion der Gewalt in dieser Gesellschaft richtig zu erfassen. Denn in dem Augenblick, in dem Menschen keinen Schutz einer Regierung genießen und auf das Minimum an Recht verwiesen werden, das ihnen angeblich von Geburt an zusteht, wird deutlich, dass die ehrenden angeborenen Rechte nach einer Autorität schreien, die ihnen diese Rechte garantieren könnte. Plötzlich stellt für die Herrschenden ihre Geltendmachung aber eine Bedrohung für die Souveränität und Integrität des Staates dar. Diese Aporie der Menschenrechte und der Demokratie wird uns im Rahmen des Kampfes gegen den sogenannten Terror unmissverständlich vor Augen geführt.

So distanzierten sich während des G8-Gipfels die selbsternannten Menschenrechts-Beschützer eloquent von Banken-Entglasungen, waren aber unfähig, eben dieses Mantra als Persilschein für die Folterflüge der CIA oder das mörderische Treiben deutscher, polnischer oder US-amerikanischer Soldaten in Afghanistan, Irak und anderswo zu entschlüsseln.

„Durch welche Funktion die Gewalt mit Grund dem Recht so bedrohlich scheinen, so sehr von ihr gefürchtet werden kann, muss sich gerade da zeigen, wo selbst nach der gegenwärtigen Rechtsordnung ihre Entfaltung noch zulässig ist. Das ist zunächst im Klassenkampf in Gestalt des organisierten Streikrechts der Arbeiter der Fall.“10 Es verwundert kaum, dass soziale Kritik als „Radikalismus“ – zumal der Linke eben aufgrund des ihm innewohnenden rechtsetzenden Potentials als verfassungsfeindlich – verfolgt wird. Denn erst die radikale Infragestellung dieses Systems macht den Widerspruch des ambivalenten Gewaltbegriffes deutlich. „Der Gegensatz in beiden Auffassungen zeigt sich in voller Schärfe angesichts des revolutionären Generalstreiks. In ihm wird die Arbeiterschaft jedes Mal sich auf ihr Streikrecht berufen, der Staat aber diese Berufung einen Missbrauch nennen (…) Und zwar wird ein solches Verhalten, wo es aktiv ist, Gewalt heißen dürfen, wenn es ein ihm zustehendes Recht ausübt, um die Rechtsordnung, kraft deren es ihm verliehen ist, zu stürzen; wo es passiv ist, aber nichtsdestoweniger ebenso zu bezeichnen sein, wo es im Sinne der oben entwickelten Überlegung Erpressung wäre.“11 Da der moderne kapitalistische Staat eine identitäre und homogene Gemeinschaft beschwört, in der die verfassungstreue Gesellschaft mit dem Staat identisch ist bzw. in ihm selbst aufgeht, unternimmt er alles, um die rechtsetzende Kraft der „organisierten Arbeiterschaft“ zu ersticken. Das Streikrecht, und in dessen Schlepptau jede systemfeindliche, oppositionelle Aktivität, muss deshalb aus Sicht der Herrschenden als Gewalt gegen Recht und Ordnung, kurz: Gegen die „Friedenspflicht“, umdefiniert werden. Interessanterweise akzeptierte der Nazijurist Carl Schmitt, dessen Souveränitätstheorie das Denken der modernen kapitalistischen Staatslenker widerzuspiegeln scheint, die rechtsetzende Gewalt des Staates nur, weil er den Staat vom Ausnahmezustand her verstanden hat. In seiner Politischen Theologie schrieb er: „Weil der Ausnahmezustand immer noch etwas anderes ist als Anarchie und Chaos, besteht im juristischen Sinne immer noch eine Ordnung, wenn auch keine Rechtsordnung. Die Existenz des Staates bewährt hier seine zweifellose Überlegenheit über die Geltung der Rechtsnorm“.

So konnte 1994 von Kanzler Kohl der Ausnahmezustand beschworen werden, um das Grundrecht auf Asyl, dass die Souveränität des Staates angeblich bedrohe, abzuschaffen. Ähnliches finden wir in dem Streikverbot-Beschluss des Arbeitsgerichtes Nürnberg zum Lokführerstreik: „Bei flächendeckenden Arbeitsniederlegungen könne es darüber hinaus zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs sowie für Leib und Leben Dritter kommen.“12 Von hier ist es nur ein Schritt, um die Strafbarkeit des Protestes bereits im Vorfeld zu antizipieren.

Eine neue Qualität der Vorverlegung der Strafbarkeit in das Vorbereitungsstadium und sogar in den Bereich der Gesinnung, wie es Peer Stolle in seinem Beitrag für dieses Heft im Kontext des § 129 StGB analysiert, begann bereits mit deren Praktizierung gegen bestimmte Personengruppen, insbesondere muslimische AusländerInnen oder MigrantInnen.

Bereits die ersten Verbrecherbekämpfungsgesetze von 1994 und 1997, die u.a. eine Reaktion auf zentral gesteuerte Autobahnblockaden der PKK waren, dienten nicht vorrangig der Gefahrenabwehr, sondern der ausweisungsrechtlichen Ausgrenzung der zweiten Migrationsgeneration, der Secundos. Dr. Reinhard Marx hatte kürzlich treffend betont, dass die Entdeckung der Einwanderer durch die Politik 2000/2002 auch den Diskurs über eine diffuse Leitkultur in die Sicherheitsdebatte einleitete13. In dessen Folge wird im Ausländerrecht eine Vermengung unscharfer terroristischer Bekämpfungsinstrumente mit ebenso unscharfen Konzeptionen zur Integration der islamischen Minderheiten betrieben. Auf diese Weise werden aus bloßen Verdachtsmomenten tatsachengestützte Ausweisungstatbestände. Das Unbehagen der Mehrheitsbevölkerung gegenüber fremden religiösen Bräuchen führt in der Konsequenz zu terroristischen Zuschreibungen. So verlangen deutsche Behörden allein bei den Einbürgerungen von Ausländern, insbesondere Muslimen ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Be­fürwortung homosexueller Praktiken. Von Deutschen erwartet man dagegen nur, sie halten sich an Gesetze, und hält ihnen ggf. strafrechtlich relevante Handlungen entgegen, nicht jedoch ihre Bekenntnisse oder ihre Einstellungen gegenüber bestimmter Sexualpraktiken. Dies allein ist ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit, die im Art. 4 des Grundgesetztes gewährleistet wird. Der Versuch des Finanzamtes Tübingen, dem Verein Informationsstelle Militarisierung e.V. 2006/ 2007 die Gemeinnützigkeit zu entziehen, oder die Überwachung des Berliner Sozialforums zeigen, dass diese Maßnahmen auch auf sozial-kritische Initiativen ausgeweitet werden.

Von der Rechtswissenschaft zur 

Theologie

Und da wären wir auch schon beim Hauptthema. Wieso ist denn bei sozialen Protesten und dem Widerstand gegen das Kapital plötzlich die Rede von „Bekenntnissen“? Gestreikt wird nicht, weil dies „eine Balkanisierung der Tariflandschaft, also das Entstehen zahlreicher Splitter-Gewerkschaften“ fördert und eine „Verletzung der Friedenspflicht“ bedeuten würde, wie das Arbeitsgericht Nürnberg ausführt. Wer unnachgiebig und selbstverständlich seine Rechte und die Gewährleistung seiner Freiheit einfordert, kommt in den Verfassungsschutzbericht. Es erstaunt jedes Mal, was dort in Deutschland alles als Bedrohung und Entgleisung vom erwähnten Bekenntnis zu finden ist. So würde sich so mancher kommunistische Lokführer in Italien oder in anarchistischen Syndikaten organisierte Metrofahrer in Barcelona oder Arbeiter des Posener Eisenbahnwagon-Herstellers Cegielski an den Kopf fassen, was hierzulande alles allein durch die jeweilige Gewerkschaftszugehörigkeit als staatsfeindlich gilt.

Im Zuge des Kampfes gegen vermeintliche Terroristen scheint das Verfassungsrecht nicht mehr dem Gebiet der Rechtswissenschaft, sondern dem Fachbereich der Theologie anzugehören. Und doch kann dieser religiösen Mystifizierung nicht eine gewisse Logik abgesprochen werden. Mensch könnte sie auch als eine moderne Eigenart spätkapitalistischen deutschen Rechtsdenkens verstehen, bei dem die Verfassung mit ihren Grundrechten nicht als ein Schutzschild gegenüber der Übermacht des Staates verstanden wird, sondern vielmehr als ein Instrument des Staates, um einen mündigen Bürger in die Schranken zu weisen. „Alle Macht geht vom Volke aus“ als demokratisches Credo wird so in Deutschland in einen nichtssagenden Satz verwandelt. Aber wie sollte es anders sein, wenn zwischen Deutschsein und Staat aufgrund des völkischen Verständnisses von der Identität der deutschen Schicksalsgemeinschaft das Individuum nichts ist. Und so kursieren in politischen und zivilgesellschaftlichen Diskussionen die Begriffe „Demokratie“ und „Verfassung“ lediglich als imaginäre und inhaltsleere Worthülsen. Nicht jedoch als unmittelbar anwendbare Rechtsansprüche. In einer solchen devoten Atmosphäre sind Bürgerrechte allenfalls dazu geeignet, als Keule gegen die soziale Opposition benutzt zu werden.

Nicht-Integrierbarkeit der Feinde

Und so versuchen sich die modernen Demokratien Europas auch heute vorzugsweise im Verhältnis zu ihren mutmaßlichen Feinden zu definieren. Eine wichtige Rolle spielt dabei der „innere Feind“, als Umschreibung zumeist „zivilisationsfremder“ und „nicht integrierbarer“ Migranten oder radikaler Systemkritiker: Kommunisten, Autonome… Gemessen an der Kolonialzeit wurde jedoch die Vorstellung von Integration komplett umgekehrt. Die Einführung des Begriffes „Integration“ zur Kolonialzeit hatte noch ein juristisches System vor Augen, das den Kolonisierten ein Statut geben sollte. Nachdem die „Gastarbeiter“ das – nach dem Zweiten Weltkrieg zerstörte – Europa aus Ruinen wiederaufgebaut hatten, realisierte die „demokratische Öffentlichkeit“ Ende der siebziger Jahre, dass die Immigranten dauerhaft im Land bleiben und ihre Kinder einen Anspruch auf Gleichberechtigung besitzen. Seither wird wieder von Integration gesprochen, als gelte es von Neuem, eine Grenze zwischen echten Bürgern der Republik, Franzosen, Deutschen, echten Schweizer Eidgenossen und den „Fremden“ zu ziehen.

Der Pariser Soziologe Mathieu Rigouste untersuchte diesen Zusammenhang zwischen den Krisen des Kapitals und dem Auftreten rassistischer und ausländerfeindlicher Diskurse. Sein Befund ist ernüchternd: „Bei jeder Krise des Kapitals heißt es, alle Fremden seien potenzielle Arbeitslose oder Arbeitsdiebe. Sobald die Wachstumsraten sanken, tauchte dieser Diskurs wieder auf. Sogar vor der Ölkrise und daran hat sich bis heute nichts geändert“14. In dieser dialektischen Beziehung offenbart sich nicht nur der institutionelle Verfall der Demokratien, sondern die Versicherheitlichung sozialer Missstände. Hannah Arendt führte diesen Widerspruch darauf zurück, dass eine Nation kein Reich gründen kann, da deren politische Konzeption auf der Trinität von Territorium, Volk und Staat beruht. Aus der Sicht des Nationalstaates ist es deshalb nur konsequent nach der Eroberung „fremde Bevölkerungen zu assimilieren und ihre „Zustimmung“ zu erzwingen; er kann sie nicht integrieren“15. Die blutige Niederschlagung des Aufstandes der Nama und Herero war in diesem Sinne nur ein Intermezzo in der verbrecherischen Geschichte des Kapitalismus. Soziale Opposition muss dagegen gesellschaftlich neutralisiert werden. Dies gelingt allerdings nur durch Kriminalisierung und Stigmatisierung als nicht-hinterfragbare Kategorie. Als Medium dafür eignet sich am besten der Begriff „Terrorist“.

Und wer nicht durch herkömmliche soziale Ausgrenzung ruhig gestellt werden kann, der wird nunmehr – der Ausnahmezustand macht es möglich- durch besondere juristisch und medizinisch abgesicherte Folter-Programme von dieser Welt entfremdet werden. Der jüdisch-französische Intellektuelle Jean Améry schrieb aufgrund eigener Erfahrungen in seinem Aufsatz über die Folter: „Wer der Folter erlag, kann nicht mehr heimisch werden in der Welt. Die Schmach der Vernichtung lässt sich nicht austilgen. Das zum Teil schon mit dem ersten Schlag, in vollem Umfang aber schließlich in der Tortur eingestürzte Weltvertrauen wird nicht wiedergewonnen.“ Trotz eklatanter Menschenrechtsverstöße im Rahmen des sogenannten Kampfes gegen den Terrorismus wird diese Gefahr von vielen in Europa nicht erkannt. Folter ist dabei nicht einfach der Betriebsunfall einiger Sadisten, sondern normales Herrschaftsinstrument dieses Systems. Seine jeglicher Komplexe entledigte Anwendung im Rahmen des „global war on terror“, ob in Nord-Irland gegen die IRA, in Spanien gegen die ETA, oder in Afghanistan und Irak gegen vermeintliche Fundamentalisten, macht deutlich, dass die Anwendung von Folter durch europäische Staaten, nicht einfach auf eine Komplizenschaft im Rahmen der CIA-Folterflüge (rendition) reduziert werden kann.

Kategorisierung und Marginalisierung

Und es ist kein Zufall, dass ein abstraktes und von der Realität kastriertes Denken über Rechtsstaat und Menschenrechte auch symbolisch insgesamt für alle gesellschaftlichen Debatten in Deutschland steht. Von den Gewaltdistanzierungen eines Peter Wahl und Monty Schädel über Schäubles Flugzeug-Abschusspläne werden selbstgerechte Tribunale abgehalten. Das Niveau bleibt dabei das gleiche. Dort kriechen die attacki-Fürsten dem kriegstreibenden Deutschland in den Arsch, hier wird der Holocaust nunmehr zur Dechiffrierung der Autobahnen verkürzt. In beiden Fällen haben sich die Diskussionen von ihrem eigentlichen Gegenstand längst verabschiedet und gedeihen dort am besten, wo es keinen mehr gibt: In einem virtuellen Raum der wohlfeilen Linguistik.

Die Diskussionen über den Sicherheitswahn der Demokratien begrenzen sich dabei oft auf die minutiöse Aufzählung der jeweiligen Überwachungs-Maßnahmen, ohne auf die eigentlichen Konsequenzen dieser Maßnahmen einzugehen. Die im Rahmen der Überwachung erstellten sozialen Profile verstoßen eindeutig gegen die informationelle Selbstbestimmung, die das Grundgesetz zu schützen vorgibt. Doch was ist der Sinn dieser Maßnahmen-Kataloge?

Mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) werden Personen, die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen, geregelt. Bereits damit werden bestimmte Individuen von einigen Berufen ferngehalten und Verfassungsschutzbehörden erhalten die Befugnis, sich aus dem Fundus der Sicherheitsüberprüfungsdaten zu bedienen.

Doch bei der totalen Überwachung geht es um mehr. Bestimmten Personen soll durch Kategorisierung und Marginalisierung der Zugang zu gesellschaftlichen Aktivitäten generell verwehrt bzw. an eine Zulassung durch die Sicherheitsdienste gebunden werden. In einem Klima der Angst wird der selektive Ausschluss aus dem sozialen Leben zugleich zu einer Nobilitierung für all jene, die als verfassungstreue Bürger anerkannt wurden. Angesichts der zur Konkurrenz und Rivalität verdammten Bevölkerung, eine gute Zeit für Denunzianten.

Und so versuchte – fast selbstverständlich – die Staatsanwaltschaft die AnmelderInnen der Anti-G8-Demonstration in Basel, die einen Protesthalt vor dem „Ausschaffungsgefängnis Bässlergut“ durchführte, zur Denunziation zu bewegen. Die Behörden behaupteten, dass beim Halt vor dem Bässlergut ein Aschenbecher, der Briefkasten und die Abdeckung der Gegensprechanlage beschädigt worden seien. Auf Grund von Fotos sollten DemoteilnehmerInnen identifiziert werden. Beide AnmelderInnen haben von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. In einem anderen Fall wurden zwei Personen, die im Dezember 2006 in Basel an einer Kundgebung vor dem Mexikanischen Konsulat, nach der gewaltsamen Unterdrückung der Proteste in Oaxaca (Mexiko), teilgenommen hatten, beschuldigt, einen „tätlichen Angriff auf ein fremdes Hoheitszeichen“ durchgeführt zu haben. Als Beweis diente ein Protestschild, dass tags zuvor am Kundgebungsort gefunden wurde. In dem genannten Beispiel handelt es sich um eine neue Stufe der Kriminalisierung: Jene Leute, die ein Bewilligungsgesuch für eine Demonstration einreichen und die Verhandlungen mit der Polizei auf sich nehmen, sollen eingeschüchtert und in die Zange genommen werden. Dieses Vorgehen ist Teil der allgemeinen Strategie, jeglichen Protest gegen die herrschenden Verhältnisse an den Rand zu drücken und elementare demokratische Grundrechte wie Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit zu beschränken.

Für kritische ZeitgenossInnen geht diese Strategie mit beruflichen Benachteiligungen und Diskriminierung aufgrund der jeweiligen Gruppenzugehörigkeit einher.

Zwar schwindet dadurch zugleich auch das Vertrauen in die Behörden und somit den Staat als solchen, doch interessiert das die heutigen Machthaber genauso wenig, wie in den 30er Jahren während der ersten Phase der Judenverfolgung. Das ferne Ziel ist nämlich das Land von jeglicher Opposition zu säubern. Bei den Ausländern wird dies über das polizeiliche Ausweisungsrecht geregelt. Jenen, welche bereits in den Genuss der Staatsbürgerrechte und somit formell einer Rechtsschutzverpflichtung des Staates gekommen sind, können diese aberkannt werden. Auch hier spielt die angeblich bei der Einbürgerung vorgetäuschte Verfassungstreue eine entscheidende Rolle. Aber auch für alle anderen „unschuldigen“ Staatsbürger gilt, was für den Deutschen Khaled el Masri eintrat: Die jeweilige religiöse Zuschreibung, die von den deutschen Behörden vorgenommen wird, kann auch damit einhergehen, dass der Staat gänzlich auf seine Schutzverpflichtungen verzichtet. So konnte der nie förmlich Angeklagte, jedoch als Terrorverdächtiger behandelte el Masri unter Mitwirkung der deutschen Behörden entführt und im Rahmen des Extraordinary Rendition Programms der CIA gefoltert werden. Bei diesem Fall wird zugleich die Rolle einer unabhängigen Überprüfung durch Gerichte sichtbar, die faktisch verhindert werden kann. So verschwanden der Staatsanwaltschaft benannte Zeugen und das Verfahren selbst wäre ohne Medienunterstützung nicht möglich gewesen. Ähnliches trifft insbesondere auch für Asylbewerber zu, auf die das Refoulement-Verbot aus der Genfer Konvention keine Anwendung mehr findet. So wurden die Flüchtlinge Mohammed al-Zari und Ahmed Agiza im Dezember 2001 in einem von der US-Regierung gecharterten Flugzeug von Stockholm nach Kairo gebracht. Die schwedische Regierung begnügte sich mit einer diplomatischen Zusicherung der ägyptischen Behörden, dass ihnen nicht die Todesstrafe drohe, sie weder gefoltert noch anderweitig misshandelt werden und außerdem faire Gerichtsverfahren stattfinden würden. Beide wurden gefoltert, und die schwedische Regierung wusste davon bereits im Vorfeld.

Doch Opposition soll nicht heimisch werden in dieser … besten Welt, die wir angeblich haben.

In den meisten solcher und ähnlicher Fälle reichen Mutmaßungen und die alleinige Behauptung einer Kontaktschuld um kriminalisiert zu werden. Dies ist kein Zufall, denn es ist die Organisierung des Protestes, die den Herrschenden Sorgen bereitet. So sind auch die Aufschreie gegen die Unmenschlichkeit von Hartz IV, Agenda 2010 oder die Lissabon-Strategie aussichtslos, wenn diese Proteste nicht in einem radikalen und umfassenden sozialen Widerstand münden. Einem Widerstand mit rechtsetzendem Charakter.

Der rechtliche Ausnahmezustand als Teil des staatsrechtlich Normalen war für die Herrschenden bislang ein brauchbares Instrument, um mit der inneren Opposition auf radikale und exzeptionelle Weise fertig zu werden. Zugleich bezieht der Staat daraus die Legitimierung für seine Maßnahmen, die den Rechtsstaat als solchen für bestimmte Personengruppen längst aus den Angeln gehoben haben.

Die deutsche Schicksalsgemeinschaft goes Europa

Die Anti-Terror-Gesetze weisen eine gewisse Tendenz zur Permanenz auf. War das nach den Anschlägen vom 11. September 2001 im Jahre 2002 beschlossene Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG) nur für eine Periode von 5 Jahren vorgesehen, fragt heute keiner mehr danach, ob die massiven Grundrechtseingriffe zurückgenommen werden sollten, sondern nur, ob und wie sie noch verschärft werden können. Dies erledigte das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (TEBG) und machte den Ausnahmezustand zum Dauer-Normal-Zustand. In dem Bericht der Bundesregierung vor der Einführung des TEBG begründen sie dessen Notwendigkeit mit der Erweiterung der Überwachung auch auf verfassungsfeindliche Bestrebungen und „oft langdauernde individuelle Radikalisierungsprozesse“.16 Das neue Anti-Terror-Gesetz vom 11.01.2007 enthält zahlreiche Bestimmungen zur Bekämpfung des sogenannten Terrorismus mit Innen- und Außenwirkung. Dabei wurden insbesondere die Befugnisse der Geheimdienste erweitert, das Grundrecht auf das Post- und Fernmeldegeheimnis weiter eingeschränkt, die Voraussetzungen für die Einführung von Ausweisdokumenten mit biometrischen Merkmalen und die Vorschriften des Ausländerrechts verschärft. Nach den Plänen von Innenminister Wolfgang Schäuble soll aus dem BKA – einer Hilfsbehörde des Bundesministeriums des Innern, die im Jahr 1951 als organisatorischer Abklatsch des nationalsozialistischen Reichskriminalpolizeiamtes gegründet wurde – nun eine zentrale Verfolgungsbehörde werden.

Mit einer fälschlicherweise als Antiterrordatei benannten gemeinsamen Datenbank von 38 verschiedenen deutschen Ermittlungsbehörden, die bisher traditionell nicht zusammenarbeiten durften, darunter Inlands- und Auslandsgeheimdienste als auch Polizeibehörden (Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Zollkriminalamt, Bundesnachrichtendienst, 16 Landeskriminalämter,16 Landesbehörden für Verfassungsschutz), wird zugleich die – aus den Erfahrungen der Verbrechen Nazideutschlands – erwachsene Trennung von Polizei und Geheimdiensten aufgehoben.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis auch das Gesetz verabschiedet wird, nachdem Verkehrsdaten von Telefonverbindungen, Internetverbindungen und der Austausch von E-Mails und SMS-Nachrichten für ein halbes Jahr „auf Vorrat“ gespeichert werden sollen. Dieses Gesetz wird am 1. Januar 2008 voraussichtlich in Kraft treten und hängt unmittelbar mit der Durchsetzung einer europäischen Lösung zusammen, der Richtlinie 2006/24/EG17.

Konsequenterweise, werden in offiziellen Papieren der EU bestimmte Begriffe  durch neue ersetzt, wie z.B. „Terrorist“ durch „Radikaler“. Dies hängt auch mit der Militarisierung der EU-Politik zusammen18. Seit 2003 wurde eine öffentliche Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen durch die Bildung der „Group of Personalities“ (GoP) sogar institutionell festgeschrieben19. Die GoP besteht aus EU-Beamten und Europas größten Rüstungs- und IT-Firmen. Die Liste der beteiligten Unternehmen führt EADS, Siemens, die Diehl Stiftung & Co. KG, BAE Systems sowie den us-amerikanischen think tank RAND Corporation an20. Nachdem die Europäische Kommission der GoA ein vorläufiges Budget einrichtete, wurde diese unternehmerische Lobbygruppe formell als Beratergremium bei den EU-Institutionen anerkannt. Die Aufgabe der GoA ist denkbar einfach: die technische Implementierung europäischer security policies. Wobei die Bedrohungen mit den technischen Möglichkeiten wachsen bzw. erst zu entstehen scheinen. Die Palette ist breit: Einführung von Überwachungs-Systemen, biometrische Identifizierung, RFID, elektronisches Identifizieren und Satelliten-Überwachung, „less lethal weapons“, paramilitärische Ausstattung zur Durchsetzung von Hausarrest und Krisenmanagement, oder die Militarisierung von Grenzkontrollen. Die Erfindungen stellen immer eine Neuerung da, doch diese Technologien sind unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten selten neutral, sowohl was ihre Anwendungen als auch die Folgen angeht.

Die Demokratie stirbt mit Sicherheit

Augenblicklich vollzieht sich vor unseren Augen in bislang ungekanntem Ausmaß, der Abbau der verbliebenen Reste jenes fortschrittlichen Rechtsdenkens, das nach der Zerschlagung des Faschismus 1945 von all den – im Schatten der Panzer der antifaschistischen Koalition über Nacht entnazifizierten – Politikern und Juristen zähneknirschend als ultima ratio akzeptiert wurde. Im Zuge des beständigen Zurückdrehens der sozialen Errungenschaften, die unmittelbar bis zum Zusammenbruch des Ostblocks ihre Gültigkeit besaßen, befinden wir uns in einer Phase der schleichenden Transformation in den Autoritarismus.

„Die weiterverbreitet Auffassung, Demokratie bedeute Herrschaft der öffentlichen Meinung, ist eine jener schrecklichen Vereinfachungen, die nur allzu geeignet ist, das Verständnis für die öffentliche Meinung zu erschweren und die Missverständnisse über die Demokratie zu vertiefen“ schrieb Ernst Fraenkel und fragte, ob öffentliche Meinung das geeignete Mittel zur Förderung des Gemeinwohls darstelle21. Auch, wenn Fraenkel die Vorstellung, dass sich in der öffentlichen Meinung der Gemeinwille manifestiert zurückwies, ist damit die Frage noch nicht beantwortet. Denn Appelle an Werte wie Gemeinsinn und Bürgertugend sprechen in moralisierender Weise lediglich Bescheidenheit, Mäßigung, Aufopferung und Verzicht an22. Brauchbare Tugenden in Zeiten, die durch Sozialabbau gekennzeichnet sind. Die Aufzählung wäre auch ohne die Begriffe „Verfassungstreue“ und „Gewaltfreiheit“ nicht vollständig. Wichtiger ist jedoch, dass öffentliche Meinung tatsächlich den Kern der Macht-Politik und der gesellschaftlichen Kommunikation ausmacht. Im Rahmen einer diskursiven Strategie bildet sie einen notwendigen Bestandteil der kapitalistischen Demokratie. Sie diszipliniert die Individuen in ihrem kommunikativen Handeln, marginalisiert und stigmatisiert Protest und Widerstand. Eine wirklich freie Meinungsbildung ist unter den gegenwärtigen sozial-ökonomischen Bedingungen und der medienrechtlichen Realität23 gar nicht möglich.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1977. Demokratie als „eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können.“24

Es ist äußerst fraglich, wie angesichts der medialen Inszenierung demokratischer Sicherheitspolitik und der Terrorismushysterie dies gewährleistet werden kann. Der öffentliche Raum wird durch massive Public Relations-Kampagnen (PR) zusehends von Protest und Kritik gesäubert. Kommunikation in der demokratischen Mediengesellschaft verkommt zu einem Instrument der Legitimierung einer entsprechenden Politik.25 PR ersetzt die freie Meinungsbildung und wird zum konformistischen Kitt, der die demokratische Gesellschaft diszipliniert. In diesem Sinne ist „Sicherheit“ wie ein beworbenes Produkt, das durch planbare Kommunikation verkauft wird.

Es verwundert kaum, wenn kurz vor einer parlamentarischen Entscheidung über die Verlängerung des Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr medial wirksame Überraschungscoups gegen vermeintliche Terroristen durchgeführt werden. In deren Folge werden Gesetzesverschärfungen und der Abbau der Bürgerrechte widerspruchslos hingenommen. Auch eine militärische Reaktion auf die Sicherheitsbedrohung wird so zur selbstverständlichen Notwendigkeit.

Einen Beitrag dazu leistet auch die unbefleckte Ehre der europäischen Intelligenzja, die sich aufgrund ihrer ideellen und materiellen Nähe zu den Machthabern nicht mit dem Ruhm des Dissidenz bekleckert hat. So können der Abbau der Menschenrechte und die demokratische Erosion weiter voranschreiten.

1 Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, 8. A., 2001, S. 288 f.
2 Alexis de Tocqueville: Travail sur l‘Algérie, in: Oeuvres complètes, 1991, S. 705.
3 Alexis de Tocqueville: Travail sur l‘Algérie, in: Oeuvres complètes, 1991, S. 705 f.
4 Alexis de Tocqueville: Travail sur l‘Algérie, in: Oeuvres complètes, 1991, S. 706.
5 Vgl.: Oliver de Cour Grandmaison: Coloniser – Exterminer, Sur la guerre et l‘Etat colonial, 2005, S. 13.
6 So wurde die französische Hauptstadt von den angreifenden Truppen bezeichnet. Siehe: Oliver de Cour Grandmaison Coloniser – Exterminer, Sur la guerre et l’Etat colonial, 2005, S. 20.
7 Friedrich Engels: Der 24. Juni [„Neue Rheinische Zeitung“ Nr. 28 vom 28. Juni 1848], MEW 5, 1971, S. 124.
8 Vgl. Vortrag von Bernard Degen: Die totale Verteidigungsgesellschaft Anlässlich des Soziologie-Kongresses „Krieg!“ vom 12.-14. September 2007 in Basel. Unveröffentlichtes Manuskript.
9 Siehe: http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2000/20000011.htm
10 Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze, 1965, S. 35 f.
11 Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze, 1965, S. 36 f.
12 Beschluss des Arbeitsgericht Nürnberg vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 13 Ga 65/07.
13 Reinhard Marx: Auswirkungen der Terrorismusbekämpfungsgesetze auf das Ausländerrecht. Unveröffentlichtes Manuskript anlässlich der ECCHR-Konferenz „Terrorismusbekämpfung und Menschenrechtsschutz“ am 4.-5. Oktober 2007.
14 Wer sind die wahren Franzosen?“, Gespräch mit Mathieu Rigouste in Freitag # 16 vom 20.04.2007
15 Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, 8. A., 2001, S. 290.
16 Terrorismusbekämpfungsgesetz ist ein Erfolg. Abrufbar unter: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2006/07/ 2006-07-12-terrorismusbekaempfungsgesetz-ist-ein-erfolg.html
17 Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG.
18 Vgl.: Ben Hayes: Arming Big Brother. The EU’s Security Research Programme.
Abrufbar unter: http://www.statewatch.org/news/2006/apr/bigbrother.pdf
19 Siehe: The European Security Research Programme. Abrufbar unter: http://www.eurescom.de/message/messageSep2004/The_European_Security_Research_Programme.asp
20 Siehe: http://www.intelligenceonline.com/NETWORKS/FILES/468/468.asp?rub=networks
21 Ernst Fraenkel: Deutschland und die westlichen Demokratien, 1991, S. 232 f.
22 Urs Marti: Demokratie. Das uneingelöste Versprechen, 2006, S. 73 f.
23 Vgl.: Eckart Spoo: Keine Alternativen?, in: Dem Rad in die Speichen fallen. Reader zum Symposium zum Andenken an Studentenpfarrer Hans-Jochen Vogel, 2007, S. 14 ff.
24 BVerfGE 44, 125 (164) vom 02.03.1977.
25 Vgl.: Ulrich Sarcinelli: Politikvermittlung und demokratische Kommunikationskultur, in: ders. Politikvermittlung, 1987, S. 19.

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