DER BERLINER RZ-PROZESS: VERURTEILUNG UM JEDEN PREIS

von Martin Beck, Volker Eick, Dominique John
aus telegraph #106

Seit März 2001 findet im Berliner Kriminalgericht Moabit der wohl letzte große „Terroristen-Prozess“ statt, wie zu apostrophieren dieses Verfahren die bürgerliche Presse ab und an beliebt. Und damit hat sie sogar recht. Weist dieser Prozess doch alles auf, was man von einem großen Staatsschutzprozess in Deutschland erwarten darf: den unumstößlichen Verurteilungswillen von Bundesanwaltschaft (BAW) und Gericht, einseitige Ermittlungen der Verfolgungsbehörden, manipulative Ermittlungs- und Verfahrensführung, Aktenmanipulation und -zurückhaltung sowie die Verstrickungen der Geheimdienste. Das alles richtet sich gegen vier Männer und eine Frau, die vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin wegen Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ und diverser Aktionen im Berlin der späten 80er und zum Teil frühen 90er Jahre angeklagt sind. Mit den Mitteln der Justiz soll so die staatliche Abrechnung mit der militanten Politik der „Revolutionären Zellen“ (RZ) ihren Abschluss finden – Jahre nachdem sich die „Revolutionären Zellen“ selbst aufgelöst haben. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht dabei ein dubioser Ex-Militanter der RZ, der sich den Ermittlungsbehörden als Kronzeuge angedient hat.

Bereits der spektakuläre Auftakt zu diesem Verfahren hatte es in sich: Am 19. Dezember 1999 initiierten BAW, Bundeskriminalamt (BKA) und der polizeiliche Staatsschutz unter Zuhilfenahme der „Anti-Terror-Einheit“ GSG 9 sowie der Berliner Polizei ein Großereignis, das offensichtlich an die groß angelegten Fahndungsmaßnahmen gegen „TerroristInnen“ in den 70er und 80er Jahren erinnern sollte. Insgesamt 1.000 Beamte in den unterschiedlichsten Funktionen beteiligten sich an der Durchsuchung des Berliner Politik- und Kulturzentrums MehringHof – bei dem ein Sachschaden von rund 50.000 EUR entstand – und der Verhaftung von Axel Haug (51), Hausmeister des Projekts, und Harald Glöde (53), Mitarbeiter der „Forschungsgesellschaft Flucht und Migration“ in Berlin sowie von Sabine Eckle (55), Galeristin in Frankfurt/Main.

Die Durchsuchungsaktion im MehringHof geht, wie die Festnahmen, zurück auf die Aussagen des ehemaligen Kreuzberger Karatelehrers Tarek Mousli. Neben den drei am 19. Dezember 1999 Verhafteten sorgte Mousli ebenfalls dafür, dass auch der Ehemann von Sabine Eckle, Rudolf Schindler (59), der im Februar 2001 im so genannten Frankfurter OPEC-Prozess vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen worden war, in Berlin angeklagt wurde. Im Frühjahr 2000 erfolgt eine weitere Verhaftung in Berlin. Dieses Mal traf es Matthias Borgmann (53), zu diesem Zeitpunkt Leiter des Akademischen Auslandsamts der Technischen Universität. In Kanada wurde Lothar Ebke (48) verhaftet. Gegen ihn läuft seitdem ein Auslieferungsverfahren, dass er aber von Beginn an – anders als die in der Bundesrepublik Verhafteten – unter Auflagen in Freiheit abwarten kann. Mit Tarek Mousli, der in den 80er Jahren kein Unbekannter in der Westberliner autonomen Szene war, hat die BAW damit aus ihrer Sicht einen Glücksgriff getan.

WIE MACHE ICH EINEN KRONZEUGEN
Nach offizieller Darstellung kommt das BKA Mousli im März 1998 auf die Spur, als es ihn als Mieter eines Kellers ausmacht, aus dem drei Jahre zuvor Sprengstoff gestohlen worden sein soll. Der Sprengstoff war am 7. April 1995 von der Berliner Polizei bei einem jungen Kreuzberger Kleinkriminellen beschlagnahmt worden. Der junge Mann gab an, den Sprengstoff auf einer Parkbank gefunden zu haben und war anschließend zu einer geringen Jugendstrafe verurteilt worden. Obwohl – wie inzwischen bekannt – das Berliner Landeskriminalamt (LKA) den Sprengstofffund sofort dem BKA meldete und diese Meldung in den relevanten Referaten des BKA auch abgezeichnet wurde, reagierte das BKA 1995 nicht. Erst im November 1997 soll in einem internen BKA-Gutachten der Zusammenhang zwischen dem in Berlin aufgetauchten Sprengstoff und verschiedenen RZ-Anschlägen hergestellt worden sein. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen münden im März 1998 in ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des „Verdachts eines Verbrechens nach § 129a“. Mit der Führung der Ermittlungstätigkeiten wird der kurz vor seiner Pensionierung stehende BKA-Beamte Klaus Schulzke beauftragt. Mit einem Kollegen fährt Schulzke nach Berlin, um den vermeintlichen Sprengstoffdieb dort unter die Lupe zu nehmen. Die Beamten setzten den jungen Mann bei verschiedenen Begegnungen massiv unter Druck. Und so gibt er am Ende an, den Sprengstoff tatsächlich aus einem Keller im Prenzlauer Berg gestohlen zu haben, dessen Mieter zum damaligen Zeitpunkt Mousli war. Wie vieles in diesem Verfahren, so liegen auch die weiteren Ermittlungen des BKA im Dunkeln. Glaubt man den Aufzeichnungen der Ermittler, so geschah in den Sommermonaten zwischen April und September 1998 eigentlich nichts. Erst ab Oktober 1998 wird bei Mousli eine richterlich genehmigte Telefonüberwachung durchgeführt. Rund ein Jahr nach den ersten Hinweisen auf Mousli erfolgt dann am 14. April 1999 seine vorläufige Festnahme und die Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes. Man fragt sich, was die Beamten eines auf Erfolg getrimmten Ermittlungsapparates in diesem einen Jahr der Untätigkeit unternommen haben könnten. Als wahrscheinlich dürfte gelten, dass zumindest umfangreiche Hintergrundinformationen über Mousli zusammengetragen wurden, um so zu einer Einschätzung zu gelangen, ob der Karatelehrer das Zeug für einen Kronzeugen hergibt, oder wie er dazu gemacht werden kann. Sieht man sich das weitere Vorgehen der Ermittlungsbehörden nach seiner ersten vorläufigen Verhaftung an, so kann von einem langfristig angelegten Plan ausgegangen werden, der bereits in diesem Jahr entstanden sein dürfte. Dabei ist die Zielvorgabe klar: Mousli soll derart unter Druck gesetzt werden, dass er bereit ist, über Strukturen der RZ auszusagen und dabei andere Personen zu belasten. In diesem Zusammenhang hat der von Mousli beschuldigte Harald Glöde, in einer Erklärung vom 17. Mai 2001, auf die Eigendynamik eines einmal in Gang gesetzten Ermittlungsapparates verwiesen. Nach seiner Ansicht sei auf Grund des langen Ermittlungsvorlaufes der Zwang entstanden, ein möglichst spektakuläres Ergebnis zu erzielen. Die alleinige Verhaftung von Mousli galt den Ermittlungsbehörden als nicht mehr ausreichend.

Mousli zeigt sich bei seiner ersten Verhaftung grundsätzlich kooperationsbereit, streitet zunächst jedoch ab, Sprengstoff in seinem Keller gelagert oder etwas mit RZ-Strukturen zu tun gehabt zu haben. Noch am selben Tag – und dies ist für ein § 129a-Verfahren mehr als ungewöhnlich – wird er auf Anweisung der BAW wieder auf freien Fuß gesetzt. Bei Gesprächen zwischen den BKA-Beamten und Mousli, die am Folgetag stattfinden, wird ihm erstmalig die Kronzeugenrolle angeboten. Dass sich Mousli der Taktik der BKA-Beamten bewusst ist, zeigt ein im April 1999 aufgezeichnetes Telefongespräch zwischen ihm und seiner Freundin. Darin schildert er die Ermittlungsmethoden des BKA folgendermaßen: „Das hat Methode, mich einzuschüchtern, mich weich zu kochen, damit ich Aussagen mache … Die ziehen ein Netz und schnüren das immer enger zu.“

SONDERBEHANDLUNGEN DER SPEZIELLEN ART
Und so kommt es dann auch: Rund einen Monat später, am 19. Mai 1999, wird Mousli erneut verhaftet. Neben „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ wirft ihm das BKA nun auch den Besitz von Sprengstoff vor. Mousli wird in die JVA Moabit eingeliefert, allerdings werden die bei § 129a-Verfahren üblichen Haftverschärfungen durch die BAW außer Kraft gesetzt. Ebenso ungewöhnlich ist, dass ihm von der BAW unmittelbar nach seiner Einlieferung die bislang vorliegenden Ermittlungsakten zugestellt werden, um ihm die Gelegenheit zu geben, sich vor seiner ersten Vernehmung in die bisherigen Ermittlungsergebnisse einzuarbeiten. Erneut zeigt sich Mousli kooperationsbereit und beginnt, zu einzelnen Komplexen Aussagen zu machen. So gibt er an, den Sprengstoff für einen verstorbenen Freund in seinem Keller aufbewahrt zu haben und den Teil, der nach dem Diebstahl übrig geblieben sein soll, in einem Seegraben am nördlichen Rand von Berlin entsorgt zu haben. Auch diese Phase polizeilicher Ermittlungsarbeit ist schlecht dokumentiert: Aus den zurückhaltenden Gesprächsnotizen der ermittelnden Beamten ist lediglich zu entnehmen, dass ihm während der Untersuchungshaft das Kronzeugenangebot noch mindestens einmal unterbreitet wird, doch gibt es zu diesem mehr als drei Stunden dauernden Gespräch nur einen kurzen, zusammenfassenden Bericht. Obwohl Mousli nur einzelne sehr ungenaue Angaben macht und obwohl der Sprengstoff auch nach intensiver polizeilicher Suche an der von ihm bezeichneten Stelle nicht gefunden wird, beantragt die BAW einen Monat nach seiner erneuten Inhaftierung einen mündliche Haftprüfungstermin, dem am 7. Juli vom Bundesgerichtshof (BGH) stattgegeben wird.

Am 2. August 1999 erweitert die BAW das Ermittlungsverfahren gegen Mousli um den Vorwurf der „Rädelsführerschaft“. Verhaftet wird Mousli allerdings erst am 23. November. Offensichtlich versprach sich die BAW in Absprache mit dem BKA mehr davon, Mousli auf freiem Fuß zu belassen. Auch über diese zeitliche Phase der Ermittlungen ist nur sehr wenig bekannt. Erst intensive anwaltliche Recherchen während der Hauptverhandlung förderten überhaupt zu Tage, dass die Telefone von Mousli auch in dieser Zeit überwacht werden. Als Mousli, nach wahrscheinlich umfangreichen Vorbereitungen, am 23. November 1999 verhaftet wird, hat sich seine Situation erheblich verschlechtert. Die Anklage lautet nun neben „Besitz von Sprengstoff“ und „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ auch auf „Rädelsführerschaft“. Das ihm angedrohte Strafmaß hat sich damit drastisch erhöht. Durch die seit April gegen ihn demonstrativ durchgeführten Ermittlungen hat er seine diversen Anstellungen als Karatetrainer verloren – seine ohnehin angespannte finanzielle Lage spitzt sich so erheblich zu.

Das wissen auch BAW und BKA, und so wird Mousli in verschiedenen zwischen den beiden Behörden abgestimmten Gesprächen erneut das Angebot der Kronzeugenregelung mit einer anschließenden auch finanziellen Versorgung im Rahmen des BKA-Zeugenschutzprogramms unterbreitet. Von einem der leitenden Staatsanwälte wird Mousli dabei unmissverständlich deutlich gemacht, dass er eine mehrjährige Freiheitsstrafe nur vermeiden kann, wenn er den Ermittlungsbehörden „Knüller“, d.h. weitere Täter liefert. Für diesen Fall wird ihm dann auch schon die später tatsächlich ausgesprochene Strafe von zwei Jahren auf Bewährung angekündigt – 1.200 EUR monatlich auf Lebenszeit und neue Identität inklusive. Am 7. Dezember erhält Mousli eine von der Staatsanwaltschaft unterschriebene Gesprächsnotiz, in der das Geschäft besiegelt wird. Am 22. Dezember unterschreibt Mousli mit seiner Freundin die Verpflichtungserklärung der Zeugenschützer des BKA. Damit legt er seine Zukunft in die Hände der Ermittlungsbehörden. Mousli beginnt nun, die „Knüller“ zu liefern, die am 19. Dezember 1999 zu den ersten Verhaftungen führen. Im April 2001 wird er aus der Haft entlassen (aus dieser Zeit stammen auch die ersten Hinweise, dass zahlreiche Gespräche mit dem Verfassungsschutz stattgefunden haben) und im Dezember wird er – wie abgesprochen – in einem abgetrennten, lediglich vier Tage dauernden Verfahren vor dem Berliner Kammergericht zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt.

DIE ANKLAGE STEHT UND FÄLLT MIT DEM KRONZEUGEN
Zehn Monate nach den Dezember-Verhaftungen präsentierte die BAW auf Grundlage der Aussagen Mouslis ihre Anklage. Darin wirft sie den fünf Angeklagten „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ bzw. Rudolf Schindler „Rädelsführerschaft“ in den „Revolutionären Zellen“ vor. Inzwischen – im Mai 2002 – ist der Vorwurf der „Rädelsführerschaft“ auf Sabine Eckle und Matthias Borgmann ausgeweitet worden, wodurch die kuriose Situation entstanden ist, dass die Berliner RZ in den Augen der RichterInnen des Kammergerichts aus beinahe mehr Führungsmitgliedern als einfachen Kombattanten bestanden haben soll. Angeklagt sind alle fünf wegen der Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag auf die Berliner Zentrale Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) im Februar 1987, bei dem ein Sachschaden von 2.500 EUR entstanden war. Den drei Berlinern wird zudem der gescheiterte Sprengstoffanschlag auf die Berliner Siegessäule während des Golfkriegs 1991 angelastet. Vorgeworfen werden den Angeklagten darüber hinaus die Knieschüsse auf den ehemaligen Leiter der Berliner Ausländerbehörde, Harald Hollenberg, im Jahr 1986 (hier außer Harald Glöde) und den damaligen Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dr. Günter Korbmacher, im Jahr 1 ?????A ?Sta987. Zwar ist der Tatvorwurf der Körperverletzung mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist belegt, dennoch sind die beiden Attentate durch die BAW in das Verfahren eingeführt worden, weil sie – so die Anklagevertretung – „die Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung RZ“ belegen würden.

Die gesamte Anklage beruht, außer einigen spärlichen Indizien, auf den Aussagen des Kronzeugen Mousli. „Die Anklageschrift liest sich wie ein einziges Trimm-Spiel der Bundesanwaltschaft mit der offenkundig knetbaren Person Mousli“, urteilte das „Komitee für Grundrechte und Demokratie“ zu Beginn des Prozesses. Allein zwischen dem 23. November 1999 und dem 24. Januar 2000 wurde Mousli 44-mal vernommen. Dabei seien ihm – so die Verteidiger – „zahlreiche Aktenbestandteile, Zusammenfassungen von Zeugenaussagen und Urkunden“ zur Verfügung gestellt worden. „Das Erschreckende jedoch am Umgang der Ermittlungsbehörden mit dem Kronzeugen Mousli ist die Art und Weise, wie sich darum bemüht wurde, die Vielzahl von Widersprüchen im nachhinein zu objektivem Geschehen und anderen Erkenntnissen zu glätten“, kritisiert Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck. In seinem (natürlich abgelehnten) Antrag auf Einstellung des Verfahrens vom 29. März 2001 gab Kaleck bereits zu bedenken: „Es wird wohl niemand ernsthaft behaupten wollen, dass der Kronzeuge Mousli, wenn er im hiesigen Verfahren als Zeuge vernommen wird, seine persönlichen Wahrnehmungen über in der Vergangenheit liegende Ereignisse bekunden wird, also dass er das wiedergibt, was er aus seiner heutigen Erinnerung heraus über die Geschehnisse der Jahre 1985ff. weiß. Mousli wird vielmehr das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit von eineinhalb Jahren mit den Beamten des Bundeskriminalamtes und den Bundesanwälten in der Hauptverhandlung präsentieren wollen. Seine Aussage wird eine Mischung aus konkreten Erinnerungen, Hinzu- und Hinweggedichtetem, Erlerntem, nach Vorhalt durch die Ermittlungsbehörden Korrigiertem u.a. sein. Dies ist angesichts der anderthalbjährigen Arbeit gar nicht anders denkbar.“

Es musste daher das Anliegen der Verteidigung sein, innerhalb des Prozesses die Aussagegenese des Zeugen zu rekonstruieren, um vorgefundene Ungereimtheiten, Widersprüche und Falschaussagen herauszuarbeiten. Die drei Anklagevertreter der Bundesanwaltschaft ihrerseits wollen das ganz offensichtlich verhindern. Ihr Ziel ist es, den Kronzeugen zu schützen und damit das ganze Anklagegebäude aufrecht zu erhalten. Auch die Anklagevertreter kennen die „Schwächen“ ihres Zeugen. Nur so ist zu verstehen, warum sie – vermutlich in der Hoffnung, es werde den Angeklagten und ihrer Verteidigung auf Grund der Fülle des Materials nicht auffallen – wesentliche Aktenbestandteile zurückgehalten haben. Dies ist, rechtsstaatliche Kriterien angelegt, bedenklich genug. Weit bedenklicher jedoch ist das Verhalten des Gerichts: Es hat sich – und da sind sich alle Prozessbeobachter einig – um Sachaufklärung kaum bemüht. Die Befragung des Kronzeugen durch das Gericht war von großer Zurückhaltung bis hin zur Laxheit geprägt, die ihresgleichen in einem Gerichtsverfahren sucht. Selbst die offensichtlichsten Widersprüche in den Aussagen des Zeugen wurden nicht hintergefragt, z.T. konnte man beobachten, dass selbst das Aktenmaterial nicht studiert worden war. Bemühten sich die Anwälte, dem Kronzeugen mit einer härteren Gangart klarzumachen, dass er die Wahrheit zu sagen habe, wurde dies mehrfach vom Gericht unterbunden. Selbst bei den von der BAW zurückgehaltenen Akten bedurfte es in vielen Fällen mehrerer Anträge der Verteidigung, bis sich der Senat genötigt sah, die Herbeischaffung dieses Materials zu seiner Sache zu machen.

WAHRHEITSFINDUNG NACH ART DES KAMMERGERICHTS
Hatten sich in der ersten Phase des Prozesses alle Angeklagten geweigert, Aussagen zu machen, haben seit Anfang diesen Jahres drei Angeklagte Angaben zur Sache gemacht. Hintergrund dafür ist nicht zuletzt der sich „unerträglich dahinschleppende Verlauf dieses Verfahrens“, so Axel Haug in seiner persönlichen Erklärung. Ende Februar 2002 hatte der MehringHof-Hausmeister Unterstützungsleistungen für die RZ Mitte der 80er Jahre eingeräumt. Gleichzeitig widersprach er den Behauptungen des Kronzeugen zu seiner Beteiligung an RZ-Anschlägen. Als unsinnig qualifizierte er die Aussage Mouslis, im MehringHof habe es ein RZ-Waffendepot gegeben: „Wäre ich zu irgendeiner Zeit mit einem solchen Ansinnen konfrontiert worden, hätte ich mich entschieden dagegen verwahrt … Der MehringHof ist vermutlich einer der bestüberwachten linken Treffpunkte der Stadt.“

Axel Haug und Rudolf Schindler, ebenso wie seine Ehefrau Sabine Eckle, die sich den Ausführungen ihres Mannes anschloss, wurden nach den Einlassungen aus der U-Haft entlassen. Schindler wurde zudem ein Strafhöchstmaß von drei Jahren und neun Monaten auf Bewährung vom Gericht garantiert. Wie der Senat die Einlassungen der drei Angeklagten bewertet, machte er mit einem Beschluss vom 4. März klar, mit dem er erneut eine Haftverschonung Harald Glödes ablehnte. Der „dringende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben“, so das Gericht, und sei durch die Einlassungen sogar „erhärtet worden“. Mit ihren Teilgeständnissen hätten Rudolf Schindler, Sabine Eckle und Axel Haug „die im Ermittlungsverfahren und in der laufenden Hauptverhandlung gemachten Angaben des Kronzeugen bestätigt“. Mit ihren Aussagen hätten die drei zudem „zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, die Verantwortung jedenfalls für einen Teil der ihnen gemachten Vorwürfe zu übernehmen und sich dem Verfahren zu stellen“, weshalb auch aus Gründen der Gleichbehandlung eine Haftverschonung nicht in Frage käme. Dass Sabine Eckle dabei lediglich die verjährte Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ eingestanden hat und Axel Haug nur Unterstützungshandlungen „im rechtsverjährten Zeitraum“ einräumte, also beide im Kern den Anklagevorwurf bestritten, spielt dabei keine Rolle.

Auch wenn in der Zwischenzeit alle Angeklagten aus der U-Haft entlassen sind, hat das Gericht also zuvor deutlich gemacht, was es eigentlich von ihnen erwartet. Denn die mehrfachen Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen Beendigung der Untersuchungshaft machen deutlich, dass Erzwingungshaft zum Repertoire dieses Gerichts gehört: Nur wer einen Unglücksfall in der Familie hat (wie Matthias Borgmann und Harald Glöde) oder aber durch eine Einlassung in der einen oder anderen Form seine Kooperationsbereitschaft mit dem Gericht zeigt, kann mit Haftverschonung rechnen. Wer jedoch auf sein Recht auf Aussageverweigerung pocht und somit den Ball an die Anklagebehörde zurückgibt, alleine auf Grundlage der widersprüchlichen Aussagen des Kronzeugen über Schuld und Unschuld zu entscheiden, soll wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft mit dem Gericht dafür büßen.

PLAUSIBLE GEGENGESCHICHTEN
Bereits am 18. Januar hatte Rudolf Schindler mit seiner Einlassung der Version des Kronzeugen eine zweite über die RZ der 80er Jahre in Berlin gegenüber gestellt. Er sei zu der Überzeugung gekommen, „dass ich nur so aufzeigen kann, wo und in welchem Umfang die Aussagen von Tarek Mousli falsch sind“, so Schindler. In seiner Erklärung äußerte sich Schindler ausschließlich zu seiner Person und „mit ihrem Einverständnis“ zu seiner Frau Sabine Eckle. In seiner Einlassung bekannte sich Schindler zu seiner Mitgliedschaft in den RZ und räumte seine Beteiligung an den Knieschussattentaten auf Harald Hollenberg und Günter Korbmacher sowie am Sprengstoffanschlag auf die ZSA ein. An vielen Punkten bietet seine Einlassung nicht nur plausible Erklärungen für die vielen Widersprüche, in die sich Mouslis mehr und mehr verstrickt hat, sie offenbart zudem offensichtliche Lügen des Kronzeugen. So erklärte Schindler zum Anschlag 1986 auf den damaligen Chef der Berliner Ausländerbehörde Harald Hollenberg, er habe ihn in Schach gehalten, während seine Begleiterin auf die Beine von Hollenberg schoss. Diese Frau sei nicht Sabine Eckle gewesen, so Schindler. Laut Mouslis Version, die er, wie er einräumt, ohnehin nur vom „Hörensagen“ kennen will, soll jedoch das Ehepaar die Aktion ausgeführt haben, wobei Schindler der Schütze gewesen sei. Hollenberg selbst hatte allerdings immer angegeben, eine Frau habe auf ihn geschossen. So war es auch in Veröffentlichungen der RZ immer dargestellt worden. Zudem passte die Täterbeschreibung diverser Zeugen nicht auf die schmächtige Sabine Eckle. Insofern überrascht es nicht, dass im Zuge der damaligen Ermittlungen bei einer Fotoidentifizierung eine andere Person als Täterin ausgemacht wurde. Trotzdem hatten die Anklagevertreter, obwohl ihnen diese Widersprüche längst bekannt waren, kein Problem damit, Sabine Eckle trotzdem wegen dieser Aktion anzuklagen.

Entschieden widersprach Schindler auch der Darstellung Mouslis zu seiner Rolle in den RZ: „Ich war kein Gründungsmitglied der RZ und habe dies Tarek Mousli gegenüber niemals behauptet“, so Schindler. Gleichzeitig betonte er: „Ich weiß bis heute nicht, wer die RZ gründete, denn die RZ war keine Schwatzbude, sondern, wie Bundesanwalt Griesbaum hier in der Hauptverhandlung richtig feststellte, ‘eine klandestine Vereinigung mit einem ausgefeilten Sicherheitskonzept’, in der über biografische Daten, Tatbeteiligung und Tatausführung striktes Stillschweigen gewahrt wurde. Deshalb wussten RZ-Mitglieder selbst nach längerer Zugehörigkeit nichts voneinander, was über ihre unmittelbare Zusammenarbeit hinausging.“

Was Schindler zu den RZ-Strukturen in seiner Einlassung berichtete, widerspricht entsprechend auch den Behauptungen des Kronzeugen, wie er auch Mouslis eigener Darstellung zu dessen Rolle in den RZ widerspricht: „Die Angaben Tarek Mouslis zur Zusammensetzung der Gruppen und dem Modus ihrer Zusammenarbeit sind komplett falsch. Während die Absicht hinter den meisten seiner Lügen entschlüsselbar bleibt, ist mir ein Rätsel, warum er Leute als Mitglieder angibt, die keine waren, und andere dafür rausläßt.“ Mousli sei – entgegen seiner eigenen Version – beim Sprengstoffanschlag auf die ZSA im Februar 1987 der Haupttäter gewesen: „Die ZSA war von Anfang an Tarek Mouslis Projekt.“

Vehement widersprach er zudem der Selbstdarstellung Mouslis als angeblich unscheinbarem Mitläufer: „Tarek Mousli war alles andere als ‘schwach’ oder ‘weich’, weder in seinen politischen Ansichten noch in seiner Praxis.“ Kenner der Westberliner autonomen Szene bestätigen das, wenn auch hinter vorgehaltener Hand. So bestreitet Mousli bis heute unwidersprochen, noch Anfang der 90er Jahre als an vorderster Front bei militanten Aktionen u.a. gegen Faschisten mitgewirkt zu haben und geriert sich lieber als kaum kampferprobter Kronzeuge.

An einem zentralen Punkt jedoch bestätigte Schindler die Angaben Mouslis. So bekannte er sich dazu, dem Asylrichter am Bundesverwaltungsgericht, Günter Korbmacher, in den Unterschenkel geschossen zu haben. Allerdings korrigierte er die Version des Kronzeugen auch hier an einem entscheidenden Punkt. Mousli will während des Anschlags in Kreuzberg den Polizeifunk abgehört haben. Laut Schindler hat jedoch er das Motorrad gesteuert, mit dem der Anschlag durchgeführt worden war. „Tarek Mousli war … alles andere als ein Bedenkenträger. Das ist seine heutige opportunistische Verkleidung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Im Gegenteil. Er war Feuer und Flamme für diese Aktion.“ Bereits während der Hauptverhandlung waren Zweifel an Mouslis Aussage aufgekommen. So beharrte der Kronzeuge darauf, das Tatfahrzeug in den Wochen vor dem Anschlag mehrere Male Probe gefahren zu haben. Dabei habe er die Motorradmontur getragen, die beim Anschlag benutzt worden sei und die später im Fluchtfahrzeug gefunden worden war. Zeugen wollen allerdings das Motorrad, das in Nordrhein-Westfalen gestohlen wurde, zwei Tage vor dem Anschlag am Grenzübergang Dreilinden gesehen haben. Warum hält Mousli unter diesen Umständen weiterhin an seiner Aussage fest? Wohl doch nur deshalb, um eine Erklärung parat zu haben, falls doch irgendwann die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung der Motorradkleidung in das Verfahren eingeführt werden und Mousli entsprechende Spuren erklären muss.

Doch das ist nicht der einzige Widerspruch, der bei der Aussage Mouslis zum Korbmacher- Attentat auftauchte. In der Regel sind die Aussagen des Kronzeugen, wenn sie auf „Hörensagen“ beruhen, schwammig und wenig präzise. Im Gegensatz dazu hat er den Anschlag auf Korbmacher sehr detailliert beschrieben, will daran aber nicht beteiligt gewesen sein. So ließ ihn sein Gedächtnis auch nur an einem Punkt im Stich: partout wollte ihm nicht einfallen, wer das Motorrad gefahren hat. Dagegen konnte seine damalige Lebensgefährtin Karmen T. den Tathergang gegenüber den Ermittlungsbehörden sehr genau beschreiben. Ihre Angaben erschienen dem BKA und der BAW noch Ende 1999 so glaubwürdig, dass ihr die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm des BKA angeboten und der Haftbefehl gegen Mousli auf „Rädelsführerschaft“ ausgeweitet wurde. Ihr Wissen über die Tat stammt von Mousli selbst, der ihr nicht nur detailliert von dem Anschlag erzählt hatte, sondern sich ihr gegenüber sogar als Schütze ausgegeben hatte. Ob sich Karmen T. an diesem Punkt irrt oder ob Mousli sich ihr gegenüber wichtig machen wollte, kann heute nicht mehr geklärt werden.

VERKOMMEN UND VERLOGEN VON ANFANG AN
Bereits aus der Anklageschrift hatten sich zahlreiche Widersprüche in den Aussagen Mouslis ergeben. So ist seine Behauptung, Harald Glöde sei am Anschlag auf die ZSA beteiligt gewesen, nachweislich erlogen. Harald Glöde hat ein Alibi. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt im Polizeigewahrsam. Auch ein Abgleich der DNA der Angeklagten mit Spuren, die an den Tatorten gefunden wurden, war in allen Fällen negativ, und im Fall des angeblichen Sprengstoffdepots im MehringHof hat selbst das Kriminaltechnische Institut des BKA „keine Spuren von organischen Explosivstoffen oder deren Komponenten“ finden können. Videobänder von der zweiten MehringHof- Durchsuchung im April 2000 – vom BKA unterschlagen und erst während des Prozesses aufgetaucht – zeigen, dass Mousli keineswegs „zielgerichtet Angaben“ machen konnte, sondern ein Sprengstofflager erst herbei fantasiert hatte.

Nicht viel besser sieht es für Mousli inzwischen in Sachen des Sprengstoffs aus, den er nach dem Einbruch in seinem Keller 1995 in einem Seegraben im Norden Berlins versenkt haben will. Die nach dem Diebstahl im Keller verbliebenen Stangen des „Gelamon 40“ will er dort versenkt haben, so der Kronzeuge. Nun fanden sich aber in seinem Keller weder Sprengstoffspuren, und auch im Seegraben wurde erst im August 1999 – nach zwei vergeblichen Versuchen des BKA und unter Anleitung Mouslis – Sprengstoff gefunden. Allerdings an einer völlig anderen Stelle und erst, nachdem Mousli aus der U-Haft entlassen war und nicht unter Observation stand. Noch ist ungeklärt, ob auch das BKA von diesem ‘Fund’ an anderem Ort wusste.

Nun hat sich auch noch in der Hauptverhandlung herausgestellt, dass der gefunden Sprengstoff wenig Ähnlichkeit mit dem inkriminierten „Gelamon 40“ aufweist. Zwei als Zeugen geladene Chemiker – der eine von der Berliner Polizei, der andere vom BKA – erklärten, dass es sich bei dem im Seegraben gefunden Sprengstoff vermutlich nicht um „Gelamon“ gehandelt habe, denn der chemische Wirkstoff Ammoniumnitrat fehlte komplett. „Und der kann sich“, so der Sachverständige, „ nicht rückstandsfrei auflösen.“ Mousli jedoch hatte behauptet, eben jenes „Gelamon 40“ sei ihm von angeblichen RZ-Mitgliedern zur Aufbewahrung übergeben worden. Zudem, so der BKA-Sachverständige, „hatte der Sprengstoff weniger als zwei Monate direkten Kontakt mit Wasser: Keinesfalls mehrere Jahre“. Das belegt auch ein vorläufiges Gutachten des renommierten Fraunhofer-Instituts, dass das Klebeband, mit dem das Sprengstoffpaket umwickelt war, zwar Wasser ausgesetzt gewesen ist – aber nicht vier Jahre. Die Gutachter kommen zu einem eindeutigen, für den Kronzeugen höchst unerfreulichen Ergebnis: „Die Untersuchung des Zustands des Klebebandes zeigt, dass es bezüglich der Einwirkung von Wasser praktisch unverändert ist. Es kann daher“, so die Gutachter weiter, „höchstens wenige Monate“ im Wasser gelegen haben, „keinesfalls Jahre“.

Ebenso dubios wie die Seegraben – Geschichte ist die Art und Weise, wie die Belastungen gegen Matthias Borgmann zu Stande kamen. Laut Mousli sollen die RZ in Berlin in zwei Zellen organisiert gewesen sein, wobei man nur die Mitglieder seiner Zelle gekannt habe. Da Matthias Borgmann in der anderen Berliner Zelle organisiert gewesen sein soll, hätte es also demnach nie die Möglichkeit gegeben, dass beide sich im RZ-Zusammenhang gesehen haben. Wenn es nicht, laut Mousli, einen ominösen Waldsparziergang Ende der 80er Jahre gegeben hätte. Wann genau der gewesen sein soll, weiß Mousli allerdings nicht mehr, will sich aber sicher sein, dass an ihm fast alle RZ-Mitglieder aus Berlin teilgenommen hätten. Diese Geschichte hat Mousli erst sehr spät den Ermittlern angeboten: Das Soll an „Knüllern“ war offenbar noch nicht erfüllt. Trotzdem (oder deshalb) sind seitdem erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten bei der angeblichen Identifizierung von Matthias Borgmann, der als RZ-Mitglied den Decknamen „Heiner“ getragen haben soll, aufgetaucht. So wurde bekannt, dass der Bundesverfassungsschutz bereits im Dezember 1987 darauf hingewiesen hatte, dass das Phantombild des Fahrers beim Anschlag auf den Asylrichter Dr. Korbmacher auffallende Ähnlichkeiten mit einer Person mit Namen Harry S. hat. Ebenfalls bekannt wurde, dass eine Zeugin 1999 die Person Harry S. bei Vorlage eines entsprechenden Fotos als zumindest ähnlich beschrieb. Erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten waren auch bei der „Lichtbildidentifikation“ von Matthias Borgmann als „Heiner“ durch den Kronzeugen zu Tage getreten. So soll die „Lichtbildmappe“, in der auch ein Foto von Matthias Borgmann aufgenommen war, am 19. Januar 2000 erstellt worden sein. In einem BKA-Vermerk heißt es jedoch, dass erst am 25. Januar 2000 ein Foto von Matthias Borgmann aus den Beständen des Einwohnermeldeamtes Berlin zur Verfügung stand.

Obwohl die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen an vielen Stellen arg Schaden gelitten hat, hält das Gericht allem Anschein nach weiter an ihm fest – die Bundesanwaltschaft muss das. Die Dauer des Verfahrens und sein bisheriger Verlauf, die zu Tage getretene einseitige Ermittlungsarbeit des BKA, die umfangreiche Aktenmanipulation und -unterschlagung – all das sind die bisherigen Facetten dieses Justizskandals. Denn der Prozess wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach noch lange hinziehen, denn dem Gericht und der BAW geht es darum, das Verfahren unbedingt mit einer Verurteilung abzuschließen. Am „Sieg“ des Staates über seine „Feinde“ soll kein Zweifel aufkommen.

Die Autoren sind Mitglieder der Initiative „bis gleich…“ für Freilassung und für Abschaffung des §129a

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