Flugblatt: Frauen – Ihr seid für den Kriegsdienst eingeplant

aus telegraph 4/1990

Laut Wehrdienstge¬setz vom 25. März 1982 gilt:

$3 Abs.5 Pflicht zum Wehrdienst
„Während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand können weibliche Bürger der DDR vom 18. Lebensjahr an bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in die allgemeine Wehrpflicht einbezogen werden. Das gilt für die Vorbereitung der Mobilmachung und des Verteidigungszustandes entsprechend, soweit dazu in diesem Gesetz etwas festgelegt ist.“
$6 Abs. 3 Erfassung
„Zur Vorbereitung auf die Mobilmachung und den Verteidigungszu¬stand können auch weibliche Bürger jederzeit erfaßt werden.“
$12 Abs. 4 Einberufung zum Wehrdienst
„Für die Einberufung während der Mobilmachung können Wehrpflich¬tige nach ß 3 Absätze 3 und 4 jederzeit einen Einberufungsbefehl erhalten. Das gilt auch für weibliche Bürger, deren Ein¬berufung während der Mobilmachung vorgesehen ist, entsprechend.“
$10 Abs. 2 Wehrdokumentation
„Für weibliche Bürger, die nach ß 12 Abs. 4 einen Einberufungs¬befehl erhalten, gilt Abs. 1 entsprechend.
(Abs. 1: Die Wehrpflichtigen erhalten bei der Musterung oder zu einem anderen von den Wehrkreis¬kommandos festzulegenden Zeit¬punkt Wehrdienstausweise.)“
$11 Abs. 2 Einberufungsüberprüfung und Feststellung der Diensttauglichkeit
„Soweit das erforderlich ist, den Gesundheitszustand von weiblichen Bürgern festzustellen, die nach ß 12 Abs. 4 einen Einberufungsbefehl erhalten sollen bzw. haben, und eine solche Fest¬stellung anders nicht möglich ist, kann für sie von den Wehrkreiskommandos das Erscheinen zur Feststellung der Dienst¬tauglichkeit nach Abs. 1 angeordnet werden.“
$43 Abs. 1 u. 2 Strafbestimmungen
„Wer vorsätzlich 1. dem Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes nicht oder nicht pünktlich Folge leistet,
2. den Einberufungsbefehl nicht annimmt und Dadurch den Wehr¬dienst nicht oder nicht pünktlich antritt oder
3. sich dem Dienstantritt zur Ableistung des Wehrdienstes entzieht oder andere Handlungen begeht, um seine Einberufung zu verhindern, oder an solchen Handlungen mitwirkt,
wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer die Tat während der Mobilmachung oder im Verteidigungszu¬stand begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“