Perspektiven von Flüchtlingsberatung und Antirassismus im Osten

von Kahina/Leipzig
(Aus telegraph #100)

Sowohl in Ost-, als auch in Westdeutschland sind in den letzten Jahren eine ganze Reihe von antirassistischen Initiativen entstanden. Viele von ihnen versuchen, Migrant/inn/en mit konkreten Hilfsangeboten, wie z.B. Asyl­rechtsberatung, zu unterstützen. In der „Szene“ wird die Tätigkeit dieser Initiativen oft belächelt, mitunter wird sie sogar als „caritative Sozialarbeit“ denunziert. Dass die Lage von Flüchtlingen in Ostdeutschland noch um einiges komplizierter ist, als in Westdeutschland, wird dabei leicht übersehen.

Aus diesem Anlaß hat die Gruppe „Kahina“, die seit sieben Jahren in Leipzig Flüchtlingsberatung macht, einen Text geschrieben, in dem sie sich nüchtern mit der Situation von Flüchtlingen in Ostdeutschland, mit den Realitäten von Flüchtlingsberatung und mit Perspektiven antirassistischer Politik in der ehemaligen DDR auseinandersetzt.

Oft wird der praktischen Flüchtlingsberatung, wie sie entweder sogenannt ehrenamtlich in diversen Vereinen und Initiativen oder in Institutionen mit Arbeitsplätzen betrieben wird, unterstellt, sie sei eine bürgerliche Angelegenheit, sei nur ein Tropfen auf den heißen Stein, sei ein Trostpflaster…, kurz: eine Tätigkeit, die maximal einem von hundert Flüchtlingen tatsächlich helfe. Wir wollen uns mit dieser Unterstellung auseinandersetzen, da wir seit dem 3. Oktober1990 Staatsbürgerinnen der BRD sind, seit fast 7 Jahren Trostpflaster verteilen, bislang noch nicht einem einzigen Flüchtling zu einer rechtskräftigen Anerkennung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz zu verhelfen vermochten und dennoch- dies sehr kritisch sehen…

Wer nimmt teil am Spiel?
Um etwas wie Flüchtlingsberatung stattfinden zu lassen, bedarf es mindestens dreier Personenkreise. Diese wollen wir hier benennen und wollen dabei nach ostspezifischen Aspekten Ausschau halten. Da ist zunächst die Gruppe der Flüchtlinge. Diese Flüchtlinge unterliegen, wie in der gesamten Republik, dem Ausländergesetz (AuslG) und dem Gesetz zur Durchführung des Asylverfahrens (AsylVfG). Und so werden sie z.B. auf einzelne Bundesländer und Ortschaften verteilt, und zwar entsprechend einem Schlüssel. Die Verteilung von Flüchtlingen im Osten läuft nicht anders als im Westen. Aber die Unterkünfte sind nicht immer ähnlich. Im Osten stehen ehemalige Ferienlager und Lehrlingswohnheime zur Verfügung. Schiffe hat man in Torgau nicht, in Bremen dafür keine Militärkasernen. Im Unterschied zum Westen werden Heime im Osten meist von der Stadt oder von Privatunternehmen betreut. Es gibt kaum Heime im Osten, die von caritativen Organisationen wie Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) oder dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) betreut werden, womit wir nicht gesagt haben, daß so betreute Heime immer die mit dem besseren Ambiente wären. Ein weiterer Unterschied in der Unterbringung ist z.B., dass westdeutsche Kommunen viel eher bereit sind, Flüchtlinge mit Duldungsstatus in Wohnungen unterzubringen- Flüchtlinge aus Kriegsgebieten, die kein Asyl bekommen, da es in diesen Gebieten keine Staatsmacht gibt, die sie verfolgen könnte. Außerdem gibt es in Heimen oft getrennte Unterkünfte für allein eingereiste Frauen und für Familien, wenn es nicht gar separate Heime gibt. Die Flüchtlinge selbst jedoch, sie sind hüben wie drüben die gleichen, denn sie haben eine eigene Flucht- und Migrationsgeschichte, die erstmal nichts unmittelbar mit der BRD zu tun haben muß.
Dann aber haben wir die Asylrechtsberater/innen. Diese finden sich in Büros von Ausländerbeauftragten, bei der Caritas, dem DRK, in Flüchtlingsräten, Ausländerbeiräten, amnesty-international-Gruppen und in vielen, vielen lokalen Initiativen und Vereinen. Die folgende Bemerkung mag trivial erscheinen: Es sind meist Ostdeutsche. Außerdem sind unter den Initiativen, den so Tätigen generell recht viele Migrant/inn/en, die schon in der Zone gelebt hatten. Allerdings gibt es der Migrant/inn/en nur wenige, und wie wir wissen, hat dies mit der spezifischen Ausländerpolitik der SED zu tun. Mit mehr oder weniger Fantasie ist jedoch hier nach der Wende Neues gegründet worden. Freilich suchte auch manche/r nur einen neuen Arbeitsplatz. Aber es darf nicht übersehen werden, wieviel Engagement dahinter steckte, wenn gutwillige, sich als Humanist/inn/en, als Christ/inn/en, als Antirassist/inn/en oder als sonstwas begreifende Personen sich hinsetzten und ein halbes Jurastudium nachholten.
Und hier ist der Übergang zur dritten Personengruppe: die der Rechtsanwält/inn/e/n (RA’s). Da ist zu konstatieren, dass die meisten Flüchtlinge im Osten entweder einen Rechtsbeistand haben, der Westler/in ist und sich im Osten niedergelassen hat oder einen solchen, der Westler/in ist, aber dortgeblieben. Es gibt kaum Rechtsanwält/inn/en östlicher Herkunft, die sich (länger als ein paar Verfahren) mit dem Asylrecht befasst hätten und befassen. Dies hat mehrere Gründe: Zum einen gab es in der DDR kein justizierbares Ausländerrecht. Von daher kam niemand mit einer derartigen Spezialisierung in der Einheit an. Zum anderen können Asylverfahren für den/die RA ein finanzielles Verlustgeschäft bedeuten, denn oft sind Flüchtlinge aufgrund knapper finanzieller Ressourcen einfach nicht in der Lage zu zahlen. Abgesehen davon gibt es noch ein psychologisches Moment: So manch gutwillige Anwält/inn/e/n traten an, nach einigen Entäuschungen ließen sie es aber sein.

Was ergibt sich aus dem bisher Gesagten?
Zunächst einmal müssen wir feststellen, daß es einen Versorgungsengpass in der Beratung und Betreuung von Flüchtlingen gibt. Im Vergleich zum Westen sind notwendige Strukturen, die Unterstützung, Betreuung und Beratung anbieten könnten, wenig entwickelt. Auch gibt es kaum nicht-deutsche Communities, die ein Unterstützungs- und Rückzugsgebiet sein könnten.

Der Unterschied zwischen Flüchtlingen hier und dort besteht z.B. in folgendem: Die Entfernung zwischen einem Flüchtling im Osten zu seinem Rechtsbeistand kann sehr groß sein. Sie wird meist über Verwandte vermittelt. Der Kontakt ist erschwert durch Aufenthaltsbeschränkungen (Landkreis), durch Restriktionen bei der Vergabe von „Urlaubsscheinen“ auf den lokalen Ausländerbehörden (hohe Gebühren, willkürliche Verweigerung des Scheins) sowie durch Geldprobleme (80,-DM Taschengeld). Mitunter sieht der/die RA den/die Klienten/Klientin das erste Mal bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht oder aber der/die RA erscheint gar nicht erst zur Verhandlung, weil der Weg von Kiel nach Chemnitz zu weit erscheint oder weil bei aussichtslosen Verfahren die Mühe nicht lohnen würde.

Im Osten sind flüchtlingsberatende Einrichtungen und Initiativen viel mehr in das Asylverfahren eingebunden als im Westen. Sie übernehmen oft Arbeiten, die eigentlich von Rechtsanwältinnenhand gemacht werden müßten wie: Das Verfassen von Klagen, Klagebegründungen, Anträge auf Duldung… Und sie sind auf lange Sicht in solche Verfahren eingebunden, denn Dinge wie Berufungsverfahren, Widerrufsverfahren, Folgeanträge, Petitionen, Familienzusammenführung usw. ziehen sich in die Länge.

Gelegentlich machen sich Ausländerbehörde und Bundesamt die unterentwickelte Bera­tungsstruktur auch zu Nutzen. Um Asylanträge abzulehnen, experimentiert das Bundesamt mit Argumenten, die in der verbreiteten Anerkennungspraxis und Rechtsprechung seit Jahren keinen Platz mehr hatten oder eben neu sind. Die Ausländerbehörden überreden abgelehnte Flüchtlinge zur Annahme von Duldungen, wenn sie anmaßenderweise der Meinung sind, ein Klageverfahren habe doch keinen Sinn. So werden Flüchtlinge einfach aus dem Verfahren gedrängt, ohne dass ihnen jemand sagen konnte: Wir können auch anders.

Ist Flüchtlingsberatung Antirassismus?
Um diese Frage beantworten zu können, sollten zuvor zwei Dinge geklärt werden: Erstens, von welcher Art Flüchtlingsberatung reden wir und zweitens, was verstehen wir an dieser Stelle unter Rassismus und davon ausgehend, was unter Antirassismus.

Flüchtlingsberatung beinhaltet, einen Flüchtling hinsichtlich seiner rechtlichen Belange zu beraten bzw. sich mit ihm zu beratschlagen. Dies ist möglich zum einen geschäftsmäßig und wird von RA’s betrieben. Zum anderen geht es nicht-geschäftsmäßig und wird betrieben durch Mitarbeiter/innen und Aktivist/inn/en in Beratungsstellen. Letzteres bewegt sich am Rande des Legalen, denn das Rechtsberatungsgesetz von 1935, das damals gegen der Lizenz beraubte jüdische Anwält/inn/e/n erlassen wurde, untersagt unbefugten Personen das Betreiben (geschäftsmäßiger) Rechtsberatung. Die Staatsanwaltschaft versuchte daher in der jüngsten Vergangenheit den einen oder anderen Prozeß anzustreben oder zu führen, um Leuten, die in Beratungsstellen, Vereinen etc.tätig sind, das Handwerk zu legen. Die Flüchtlingsberatung, die uns interessiert, unterscheidet sich auch von der Tätigkeit, die die Rechtsstelle beim Verwaltungsgericht zuweilen ausübt: Das Ausfüllen von vorgedruckten Klagen und Anträgen. Und wir wollen auch die geschäftsmäßig betriebene Flüchtlingsberatung durch RA’s ausschließen, da sie im Zusammenhang oder auf Basis von Honorarvereinbarungen bzw.der BRAGO erfolgt. Obgleich: sie hat ein wichtiges Merkmal mit der nicht-geschäftsmäßig betriebenen Beratung und Hilfestellung gemein: Sie zielt u.a. darauf ab, dem Flüchtling den bestmöglichen Aufenthaltsstatus zu verpassen. Nun steht aber bei der übergroßen Mehrheit der RA’s die Ausübung des Berufes und nicht der Flüchtling im Mittelpunkt. Sie könnten sich auch mit Strafrecht oder Arbeitsrecht befassen. Eine Flüchtlingsberatungsstelle hat ein anderes Selbstverständnis, mag sie auch der Form nach eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme darstellen. Und wenn es so ist, erst recht aber, wenn keine finanziellen Absicherungen an der Tätigkeit hängen, zielt so betrachtete Flüchtlingshilfe und Beratung auf die Erlangung des bestmöglichen Aufenthaltstitels.

Zu zweitens, Rassismus/Antirassimus. Wir wollen Rassismus nicht im engeren Sinne verstehen. Im engeren Sinne wäre es eine von der Wissenschaft des 19. Jahrhunderts selbst hergestellte naturwissenschaftlich-kausal gedachte Beziehung zwischen phänotypischen Merkmalen und Populationen und der vermeintlich kulturellen Differenz zwischen diesen Populationen. Wir wollen Rassismus im weiteren Sinne verstehen: Nicht erst „Rassismus“ bezeichnet eine Sammlung von Verhaltensregeln und interaktionalen Beziehungen, sondern die Kategorie „Rasse“ tut dies bereits selbst. „Rasse“ dient ebenso wie die Kategorien „Ethnie“, „Nation“, „Geschlecht“ und neuerdings wieder „Kultur“ als Ordnungsmodell zur Regulierung inner- und zwischengesellschaftlicher Austauschbeziehungen und zur Kontrolle über ökonomische und politische Ressourcen. Wir können es als Instrument für und Produkt der sozialen Frag­mentarisierung bezeichnen, dessen Mechanismen nicht vom Kapitalismus erfunden wurden, für diesen jedoch so notwendig erscheinen.

Was die BRD betrifft, so ist eine der Grundfesten ihrer Verfassung ein Staatsbürgerbegriff, der der Blut-und-Boden-Tradition entstammt: ius sanguinis (Blutrecht) gilt vor ius soli (territoriales Recht). Weder juristisch, noch politisch hat sich die BRD je von diesem völkisch-rassistischen Grundsatz gelöst. Die Abwehr von Flüchtlingen soll freilich nicht in erster Linie der Rassehygiene dienen, sondern hat sozial-ökonomische Gründe und entsprechende Argumente. Im übrigen widerspricht dem auch nicht der oft vorgebrachte Einwand, das deutsche Kapital bedürfe der Flüchtlinge als Lumpenproletariat. Die jährliche Zahl von Flüchtlingen (hier im Sinne von Asylantragstellenden) fällt gegenüber der der ostdeutschen, italienischen, irischen und- hier mit Einschränkung wegen des oft illegalen Aufenthalts- polnischen Lumpenproletarier/innen verschwindend gering aus. In jedem Fall schlagen wir vor, Rassismus als einen allgemeinen Begriff zu gebrauchen und ihn gegebenenfalls zu attributieren bzw. die damit verwandten Begriffe zu verwenden. Denn es macht den Betroffenen wohl etwas aus, ob sie an ihrer Gebärfähigkeit, an einem Davidstern oder schlicht an einem schwarzen Schnurrbart identifiziert werden und diese Identifikation mit einem Komplex von Wertigkeiten, Diskriminierungen und hierarchischen Konstruktionen verbunden ist.

Darauf aufbauend nun wäre Antirassismus eine Konzeption, zu deren Inhalt es gehören sollte, die Symptome und Ursachen von Rassismus zu bekämpfen. Dies kann man/frau durch Flugblätter, durch Grenzcamps. Kann man/frau es aber auch durch Flüchtlingsberatung? Wir können diese Frage getrost mit Ja beantworten, denn wir haben keine Einschränkungen hinsichtlich Kriterien wie Effizienz oder Priorität gemacht.

Antirassistische Politik und Flüchtlingsberatung im Osten
1 These und 2 Imperative

1.Unterstellt, Ausländer- und Asylrecht sind Ausdruck eines strukturellen Rassismus und entsprechende Gesetze und Rechtspraxis dienen der Abwehr und Ausgrenzung von Flüchtlingen und Migrant/inn/en, so ist jede nicht-geschäftsmäßig betriebene beratende Tätigkeit auch eine antirassistische Tätigkeit.

So erfolgende Beratung bezweckt den Aufenthalt für Flüchtlinge und setzt sich somit konträr zur herrschenden Flüchtlingspolitik. Dabei ist unerheblich, ob die Erfolgsquote bei 80% oder bei 1,7% liegt. Es spielt auch nicht unbedingt eine besonders wichtige Rolle, ob die Ausführenden dieser Tätigkeit sich als Antirassist/inn/en verstehen oder ihre Tätigkeit als Ausdruck anderer größerer Konzeptionen verstehen. (christliche Nächstenliebe, internationale Solidarität, libidonöse Zuneigung zur Dritten Welt u.a.) Im übrigen sprechen wir hier von Tätigkeit und nicht von Politik.

Auch das Argument, Einzelfallhilfe nehme der Sache das Protestpotential, ist als ein schwaches anzusehen. Die Frage könnte nämlich andersherum gestellt werden: Rufen Massendeportationen Massenproteste hervor? (Ein Studium deutscher Geschichte lohnt sich!)

2.Will auf Flüchtlinge und Migrant/inn/en bezogene antirassistische Politik (nicht Tätigkeit im Sinne von 1) im Osten, wie sie von formellen und informellen Gruppen, oft in Abgrenzung zu „bürgerlichem Kultitumulti“, zu auf Flüchtlingsberatung reduzierter Tätigkeit u.a. betrieben wird und sich in Demonstrationen, sporadischen Prozeßbeo­bach­tungen, Grenzcamps u.a. äußert, perspektivisch sinnvoll sein, so muß sie konkrete Schritte zur Aufenthaltssicherung von Flüchtlingen unterstützen, wenn nicht selbst initiieren.
Damit ist nicht gemeint, daß ein jeder und eine jede sich in den tiefen Sog der Einzelfallbetreuung ziehen lassen sollte. Vielmehr geht es um allgemeinere Dinge wie Geld (Solifonds für Prozesse, Privatasyl, Kirchenasyl) und um Logistik (Wohnungen, ansprechbare Kirchengemeinden, medizinische Versorgung) oder auch (um ein Schlagwort zu gebrauchen) Unterstützung der Selbstorganisation von Flüchtlingen.

3.Antirassistische Politik, die sich Ideologien von gesellschaftlichen Umbrüchen gegenüber nicht verschließt, muss sich um eine konkrete Nähe zu Flüchtlingen und Migrant/inn/en bemühen. Dafür gibt es zwei Gründe:

Erstens: Bezogen auf das bundesdeutsche Gesellschaftssystem leben Flüchtlinge und Migrant/inn/en in ihrer übergroßen Mehrheit als eine sozial marginale Gruppe. Die eigene soziale Marginalisierung in diesem System, derer sich Linke im Osten oft aus fragwürdigem Selbsthass nicht bewußt sein wollen, sollte Anknüpfungspunkte und Wege entdecken lassen, die in solidarische Interaktion in sozialen Kämpfen münden. (Aussage eines Freundes [Kurde/Flüchtling]: „Ich lass mir nicht helfen von Leuten, die sich selbst nicht helfen können!“)

Zweitens: Unter Flüchtlingen und Migrant/inn/en finden sich zahlreiche Personen, die aus einer spezifischen politischen Geschichte kommen und sich z.T. auch hier weiter organisieren. Wer miteinander kämpfen will, muß sich aber erst einmal verstehen; Verstehen, ohne die anderen für die eigene Politik einzuspannen bzw. sich schnell einspannen zu lassen, weil einem/einer selbst nichts besseres einfällt.

Nicht jeder betreibt Flüchtlingsberatung eingebettet in größere politische Strategien, die u.a. die Abschaffung rassistischer Frag­mentarisierung beinhalten. Aber wer rassistische Fragmentarisierung bekämpfen will und dies als Programmpunkt eingebettet in Strategien von gesellschaftlichen Umbrüchen formuliert, für den/die sollte dieser Text geschrieben sein. Vorausgesetzt, man/frau denkt überhaupt noch über Strategien nach…

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